BGB

Was und wofür ist der § 86c BGB? Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag

Der § 86c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:

1.
die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
2.
die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.

Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.

(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.
(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

Der § 86c des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die rechtlichen Grundlagen für Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge zwischen Stiftungen. Im Wesentlichen beschreibt dieser Paragraph, welche Informationen und Vereinbarungen notwendig sind, um eine reibungslose Übertragung von Vermögenswerten und Leistungen zwischen Stiftungen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig, da Stiftungen oft mit besonderen rechtlichen Ansprüchen und Regelungen verbunden sind.

Ein Zulegungsvertrag legt fest, wie das Vermögen einer übertragenden Stiftung auf eine übernehmende Stiftung übertragen wird. Es reicht jedoch nicht aus, nur die Namen der Stiftungen zu nennen. Der Vertrag muss auch klarstellen, dass das gesamte Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung in das Grundstockvermögen der übernehmenden Stiftung integriert wird. Zudem müssen gegebenenfalls die Ansprüche von Personen, die durch die Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen haben, berücksichtigt werden.

Wichtige Elemente eines Zulegungsvertrages

Laut § 86c muss ein Zulegungsvertrag folgende Informationen enthalten:

  • Den Namen und Sitz der beteiligten Stiftungen.
  • Die klare Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung übertragen wird.
  • Die Berücksichtigung der Ansprüche der Personen, die Stiftungsleistungen erhalten sollen, und wie ihre Rechte gewahrt werden.

Bei einem Zusammenlegungsvertrag kommen zusätzlich die Informationen zur Gründung der neuen übernehmenden Stiftung dazu. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Regelungen nicht nur für die Vermögensübertragung, sondern auch für die rechtliche Basis der neuen Stiftung klar definiert sein müssen.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, Stiftung A möchte ihr Vermögen an Stiftung B übertragen. Stiftung A hat durch ihre Satzung bestimmte Leistungen für eine Gruppe von Personen festgelegt. Im Zulegungsvertrag muss daher klar aufgeführt werden, welche Ansprüche diese Personen auf Stiftungsleistungen haben und wie man ihre Rechte auch nach der Vermögensübertragung gewährleisten kann. Dies könnte durch spezielle Vereinbarungen innerhalb des Vertrages geschehen, die sicherstellen, dass die Dienstleistungen weiterhin erbracht werden.

Ein anderes Beispiel ist ein Zusammenlegungsvertrag zwischen Stiftung C und Stiftung D. Diese Stiftungen haben beschlossen, ihre Kräfte zu bündeln und eine neue Stiftung zu gründen. Der Vertrag muss nicht nur die Übertragung der Vermögenswerte regeln, sondern auch festlegen, wie die neue Stiftung aufgebaut wird. Das umfasst die Benennung einer Leitung, die Satzung der neuen Stiftung und wie das bisherige Vermögen der beiden Stiftungen in die neue Struktur integriert wird.

In beiden Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verträge transparent sind und alle Beteiligten über ihre Rechte und Ansprüche informiert werden. Nur so kann eine reibungslose Übertragung und Fortführung der Stiftungsziele sichergestellt werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de