
Im deutschen Zivilrecht gibt es zahlreiche Regelungen, die sich mit der Verwaltung und Zusammensetzung von Stiftungen befassen. Eine dieser Vorschriften ist § 86f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er regelt die rechtlichen Folgen von Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen. Dies sind Vorgänge, bei denen Vermögen von einer Stiftung auf eine andere übertragen wird, sei es durch einen Zulegungsvertrag oder durch einen Zusammenlegungsvertrag. Die Unanfechtbarkeit dieser Vereinbarungen wird als entscheidend betrachtet.
Die ersten beiden Absätze des Gesetzes beschreiben, was passiert, wenn die Genehmigung für einen solchen Vertrag von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Insbesondere regelt Absatz 1 die Folgen einer Zulegung. Sobald diese Genehmigung unwiderruflich ist, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über. Die übertragende Stiftung hört somit auf zu existieren.
Was passiert bei einer Zusammenlegung?
Der zweite Absatz beschäftigt sich mit der Zusammenlegung. Hierbei wird aus mehreren bestehenden Stiftungen eine neue Stiftung geschaffen. Wenn die Genehmigung für diesen Zusammenlegungsvertrag unwiderruflich wird, entsteht die neue Stiftung, während die übertragenden Stiftungen erlöschen. Es ist wichtig zu betonen, dass mit der Genehmigung auch das Vermögen der bestehenden Stiftungen auf die neu geschaffene Stiftung übergeht.
Ein zentrales Merkmal der Vorschrift ist der dritte Absatz, der Mängel in den Verträgen anspricht. Selbst wenn es Probleme oder Fehler im Zulegungsvertrag oder Zusammenlegungsvertrag gibt, bleibt die Wirkung der behördlichen Genehmigung bestehen. Dies bedeutet, dass unklare Punkte in den Verträgen nicht dazu führen können, dass die Genehmigung und die damit verbundenen Übertragungen rückgängig gemacht werden.
Beispiel-Szenarien
Nehmen wir an, Stiftung A möchte ihr Vermögen an Stiftung B übertragen. Die zuständige Behörde genehmigt diesen Zulegungsvertrag. Mit der Unanfechtbarkeit dieser Genehmigung wird das Vermögen von Stiftung A automatisch Teil von Stiftung B. Stiftung A besteht nicht mehr, und alle rechtlichen Verpflichtungen gehen auf Stiftung B über. Dies ist besonders wichtig, um die weiteren planmäßigen Projekte von Stiftung B ohne Unterbrechungen durchführen zu können.
In einem anderen Beispiel gehen mehrere Stiftungen, die ähnliche Ziele verfolgen, eine Zusammenlegung ein. Stiftung X und Stiftung Y vereinbaren, sich zusammenzuschließen und eine neue Stiftung Z zu gründen. Nach der Genehmigung durch die Behörde erlischt sowohl Stiftung X als auch Stiftung Y. Das gesamte Vermögen geht in die neue Stiftung Z über. Hierdurch kann sich die neue Stiftung auf eine breitere Basis finanzieller und ideeller Mittel stützen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass § 86f BGB wichtige Regelungen für die Zukunft von Stiftungen schafft. So wird sichergestellt, dass nach der Genehmigung von Zulegungen und Zusammenlegungen der Vermögenstransfer rechtlich abgesichert und auch stabil ist, trotz möglicher Mängel in den ursprünglichen Verträgen. Korrekte Genehmigungen sind daher der Schlüssel zu einem erfolgreichen Zusammenschluss oder zur Übertragung von Stiftungsvermögen.