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den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und
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mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die oft komplex erscheinen können. Ein Beispiel dafür ist der § 86h, der sich mit dem Gläubigerschutz befasst. Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn es um die Übernahme von Stiftungen und deren finanzielle Verpflichtungen geht. Der Paragraf sorgt dafür, dass Gläubiger trotz struktureller Veränderungen innerhalb einer Stiftung nicht benachteiligt werden.
§ 86h verpflichtet eine übernehmende Stiftung dazu, bestimmten Gläubigern Sicherheit zu leisten. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die vor einem gewissen Zeitpunkt entstanden sind. Dieser Zeitpunkt ist der Moment, in dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen greifen. Es ist dabei wichtig, dass die Erfüllung des Anspruchs noch nicht gefordert werden kann und die Gläubiger bestimmte Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen an die Gläubiger
Die Gläubiger müssen zwei wesentliche Bedingungen erfüllen, um in den Genuss des Schutzes nach § 86h zu kommen. Erstens müssen sie ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Zulegung oder Zusammenlegung schriftlich anmelden. Diese Frist ist entscheidend, da sie den Zeitraum definiert, in dem Gläubiger aktiv werden müssen.
Die zweite Bedingung besagt, dass die Gläubiger nachweisen müssen, dass die Erfüllung ihres Anspruchs durch die Fusion oder Zusammenlegung der Stiftungen gefährdet ist. Das bedeutet, dass sie konkret darlegen müssen, wie sich die Änderungen auf ihre finanziellen Interessen auswirken könnten. Diese zwei Punkte müssen klar und nachvollziehbar dargelegt werden.
Beispiel-Szenarien
Um die Bedeutung von § 86h besser zu verstehen, stellen wir uns zwei Szenarien vor.
Im ersten Szenario hat eine kleine Stiftung, die Projekte im Bildungsbereich finanziert, einen Kredit bei einer Bank aufgenommen. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten entscheidet sich die Stiftung, sich mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen. Nach der Bekanntgabe dieser Zulegung meldet die Bank ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kredits innerhalb der Frist. Gleichzeitig macht sie glaubhaft, dass die Rückzahlung aufgrund der Zusammenlegung gefährdet ist, da sich die Vermögenswerte der neuen Stiftung verändern könnten. In diesem Fall muss die übernehmende Stiftung der Bank Sicherheit leisten, um deren Finanzinteressen zu schützen.
Im zweiten Szenario gibt es einen Gläubiger, der eine Forderung gegen eine Stiftung hat, die auf Spenden angewiesen ist. Nach der Zulegung stellt der Gläubiger fest, dass die neue Stiftung nicht mehr in der Lage ist, die ursprünglichen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn der Gläubiger jedoch seine Forderung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist anmeldet oder keinen Nachweis über die Gefährdung der Erfüllung erbringt, verliert er möglicherweise seinen Anspruch auf Sicherheit.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 86h des BGB einen wichtigen Schutzmechanismus für Gläubiger darstellt. Er sorgt dafür, dass trotz struktureller Veränderungen innerhalb von Stiftungen die finanziellen Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Daher ist es für alle Beteiligten entscheidend, die Fristen und Anforderungen genau zu beachten.