BGB

Was und wofür ist der § 87 BGB? Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane

Der § 87 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Das Stiftungsrecht in Deutschland regelt, wie Stiftungen gegründet und betrieben werden. Der § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist hierbei besonders wichtig. Er beschreibt unter welchen Bedingungen eine Stiftung aufgelöst werden kann und legt fest, welche Organe für diesen Prozess zuständig sind. Um diesen Paragraphen verständlich zu machen, möchten wir die zentralen Punkte sowie praktische Beispiele erläutern.

Zunächst besagt Absatz 1, dass der Vorstand einer Stiftung die Stiftung auflösen soll, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauerhaft erfüllen kann. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die finanziellen Mittel erschöpft sind oder die Projekte nicht mehr durchführbar sind. Allerdings ist eine endgültige Unfähigkeit nur gegeben, wenn die Stiftung nicht durch Änderungen der Satzung gerettet werden kann. Das heißt, wenn es Wege gibt, die Stiftung so umzugestalten, dass sie wieder funktionsfähig wird, sollte diese Option zuerst in Betracht gezogen werden.

Verbrauchstiftung und Auflösungsgründe

Im Absatz 2 wird eine spezielle Form von Stiftungen erwähnt: die Verbrauchsstiftung. Diese besitzt eine zeitlich begrenzte Laufzeit. Wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist, muss die Stiftung aufgelöst werden. Dies ist ein typisches Merkmal von Verbrauchsstiftungen, die beispielsweise für einen bestimmten Zweck, zum Beispiel Stipendien für einen Jahrgang, eingerichtet werden.

Ein wichtiger Aspekt bei der Auflösung einer Stiftung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde, wie im Absatz 3 festgelegt. Das bedeutet, selbst wenn der Vorstand oder andere Organe zu dem Entschluss kommen, dass eine Auflösung notwendig ist, muss dies von der Behörde genehmigt werden. Dieses Procedere soll sicherstellen, dass alle Auflösungen transparent und ordnungsgemäß stattfinden.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen wir uns vor, es gibt eine Stiftung, die sich der Förderung von Kunst und Kultur widmet. Über mehrere Jahre hinweg hat die Stiftung bedeutende Kunstprojekte finanziert. Doch nach einer Zeit stellen die Verantwortlichen fest, dass aufgrund finanzieller Engpässe keine neuen Projekte mehr initiiert werden können und die Stiftung ihre Ziele nicht mehr erreichen kann.

In dieser Situation sollte der Vorstand prüfen, ob die Stiftung durch eine Satzungsänderung anpassbar ist, um wieder aktiv zu werden. Vielleicht könnten neue Kooperationen angestrebt oder andere Einnahmequellen erschlossen werden. Sollte dies nicht möglich sein, könnte der Vorstand zur Überlegung kommen, die Stiftung aufzulösen.

Jedoch braucht dieser Schritt die Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese wird die Umstände sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass die Auflösung regelkonform erfolgt. Die Behörde könnte auch alternative Lösungsvorschläge anbieten, um die Stiftung zu erhalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 87 BGB klare Regelungen zur Auflösung von Stiftungen festlegt. Diese Regeln sollen verhindern, dass Stiftungen leichtfertig aufgegeben werden und bieten zugleich einen Schutzmechanismus durch die zuständigen Behörden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de