BGB

Was und wofür ist der § 87b BGB? Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

Der § 87b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen in Deutschland sind komplex, aber ein entscheidendes Element ist der § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Gesetz regelt konkret die Auflösung von Stiftungen im Falle einer Insolvenz. Einfach ausgedrückt: Wenn eine Stiftung zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, hat dies direkte Auswirkungen auf ihre Existenz. Doch was bedeutet das genau?

Zunächst einmal tritt die Auflösung der Stiftung in Kraft, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das ist der erste wichtige Punkt: Die Stiftung wird nicht erst nach mehreren rechtlichen Schritten aufgelöst, sondern automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sollte das Gericht dann beschließen, dass das Verfahren „mangels Masse“ abgewiesen wird, bedeutet das, dass nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Gläubiger zu befriedigen. Auch in diesem Fall wird die Stiftung aufgelöst.

Verständnis des Begriffs „mangels Masse“

Der Begriff „mangels Masse“ spielt eine zentrale Rolle in diesem Gesetz. Er bedeutet, dass die finanziellen Mittel der Stiftung nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu Deckung. Dies kann aus verschiedenen Gründen passieren, etwa durch schlechte wirtschaftliche Entscheidungen oder unvorhergesehene Ausgaben.

Ein Beispiel hierzu könnte eine Stiftung sein, die sich der Förderung von Kunstprojekten widmet. Angenommen, sie hat in den letzten Jahren erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Die Erträge aus Spenden und Veranstaltungen reichen nicht mehr aus, um die laufenden Kosten zu decken. Wenn die Stiftung schließlich nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu begleichen, könnte der Vorstand beschließen, Konkurs anzumelden.

Beispiel einer Stiftungsinsolvenz

Stellen wir uns eine fiktive „Kunstförderungsstiftung“ vor, die seit vielen Jahren aktiv ist. Sie hat in der Vergangenheit große Kunstprojekte gefördert, jedoch hat eine plötzliche Finanzkrise dazu geführt, dass sie keine nennenswerten Einnahmen mehr erzielt. Der Vorstand sieht sich gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, da die Verbindlichkeiten die verfügbaren Vermögenswerte weit übersteigen.

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren. Ab diesem Moment tritt § 87b in Kraft: Die Stiftung wird aufgelöst. Sollte das Gericht festellen, dass es nicht genügend Vermögen gibt, um die Gläubiger zu befriedigen, wird auch hier die Auflösung durch Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses bestätigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass alle Vermögenswerte der Stiftung verwertet werden müssen, um die Gläubiger zu bezahlen. Wenn nach der Verwertung noch Vermögenswerte übrigbleiben, können diese für den Stiftungszweck verwendet werden, jedoch ist das in der Regel unwahrscheinlich.

Die Regelungen in § 87b BGB sind essenziell, da sie nicht nur die Auflösung einer Stiftung betreffen, sondern auch den Umgang mit Gläubigern und die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Insolvenz. Ein gewisses Maß an Verständnis für diese Bestimmungen ist für alle, die in der Stiftungswelt tätig sind, von großer Bedeutung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de