BGB

Was und wofür ist der § 651l BGB? Kündigung

Der § 651l des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Lebens, und dazu gehört auch das Recht des Reisenden, einen Reisevertrag zu kündigen. Insbesondere der Paragraph 651l beschäftigt sich mit der Kündigung von Pauschalreisen. Dieser Paragraph hat wichtige Bedeutung für Reisende, die auf ihrem Weg mit Mängeln konfrontiert werden. Aber was genau bedeutet das?

Reisende erwerben durch Ihre Buchung einer Pauschalreise vielfältige Rechte. Dazu gehört auch die Möglichkeit, den Reisevertrag zu beenden, wenn erhebliche Mängel vorliegen. Diese Mängel könnten von unzureichenden Unterkünften bis hin zu schlechtem Service reichen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen geben dem Reisenden spezifische Handlungsspielräume.

Kündigung wegen Reisemängeln

Der erste Schritt bei einer Kündigung ist die Feststellung, dass die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt ist. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Hotelzimmer nicht die gebuchte Kategorie hat oder erhebliche Sauberkeitsmängel aufweist. Der Reisende muss dem Reiseveranstalter dann eine angemessene Frist setzen, um den Fehler zu beheben. Dies bedeutet, dass der Veranstalter die Möglichkeit haben muss, das Problem zu lösen, bevor der Reisende die Kündigung tatsächlich aussprechen kann.

Die gesetzlich festgelegte Frist ist hierbei entscheidend. Hat der Reiseveranstalter innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, darf der Reisende den Vertrag kündigen. Dies schützt nicht nur den Reisenden, sondern gibt auch dem Veranstalter die Chance, eventuelle Probleme aus der Welt zu schaffen.

Folgen der Kündigung

Kündigt der Reisende den Vertrag, hat das verschiedene Folgen. Zum einen behält der Reiseveranstalter das Recht auf Bezahlung für die Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden. Das sind die Tage, an denen der Reisende tatsächlich im Hotel eingecheckt war. Für nicht mehr zu erbringende Leistungen, wie etwa Übernachtungen, die nicht mehr stattfinden, erlischt jedoch der Zahlungsanspruch des Veranstalters. Bereits geleistete Zahlungen müssen in diesem Fall zurückerstattet werden.

Der Reiseveranstalter ist zudem verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen nach einer Kündigung zu treffen. Falls die Reise bereits angetreten wurde, muss er beispielsweise eine Rückbeförderung organisieren. Dies muss mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel geschehen, sodass der Reisende auf keinen weiteren Nachteilen sitzen bleibt. Sollte die Rückbeförderung ein höherer Preis kosten, trägt auch diesen der Reiseveranstalter.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie buchen einen Strandurlaub in einem Hotel, das als „5 Sterne“ beschrieben wird. Bei Ihrer Ankunft stellen Sie fest, dass das Hotel in sehr schlechtem Zustand ist und die versprochenen Annehmlichkeiten nicht vorhanden sind. Sie wenden sich an den Reiseveranstalter, geben ihm eine Frist von zwei Tagen zur Behebung der Mängel, doch es passiert nichts. In diesem Fall haben Sie das Recht, die Reise zu kündigen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen dann den bereits gezahlten Betrag für die nicht genutzten Nächte erstatten und für Ihre Rückreise sorgen, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.

Insgesamt ist der § 651l des BGB ein wichtiger Bestandteil des Reiserechts. Er sorgt dafür, dass Reisende bei erheblichen Mängeln an ihrer Pauschalreise nicht machtlos sind. Gleichzeitig zeigt er die Verantwortung des Reiseveranstalters auf, Probleme schnell zu lösen und die Rechte der Reisenden zu respektieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de