BGB

Was und wofür ist der § 173 BGB? Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Der § 173 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Privatrechts, darunter auch Vertretung und Vollmacht. Ein interessanter Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 173. Er beschäftigt sich mit der Wirkungsdauer einer Vertretungsmacht und legt fest, dass bestimmte Vorschriften nicht gelten, wenn Dritte über das Erlöschen dieser Vertretungsmacht informiert sind oder dies hätten wissen müssen. Doch was bedeutet das konkret?

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Dritter, der mit einem Vertreter einen Vertrag abschließt, unter bestimmten Umständen nicht mehr auf die Gültigkeit der Vertretungsmacht vertrauen kann. Wenn der Dritte also weiß, dass die Vertretungsmacht erloschen ist, kann er sich nicht auf die Vorschriften des BGB berufen, die ihm möglicherweise einen Schutz bieten würden. Das kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, die sowohl für Laien als auch für Anwälte von Bedeutung sind.

Was bedeutet das konkret für die Beteiligten?

Um die Auswirkungen von § 173 zu verdeutlichen, betrachten wir ein Beispiel: Stellen wir uns vor, Max hat seinem Freund Tim eine Vollmacht erteilt, um in seinem Namen einen Kaufvertrag für ein Auto abzuschließen. Max entscheidet jedoch kurzfristig, die Vollmacht zu widerrufen, ohne Tim davon in Kenntnis zu setzen. Tim geht trotzdem zum Autohaus und kauft das Auto.

An dieser Stelle könnte ein Dritter, beispielsweise der Autohändler, in eine schwierige Lage geraten. Wenn der Händler über den Widerruf der Vollmacht Bescheid weiß oder dies hätte wissen müssen, ist er nicht durch die Vorschriften des BGB geschützt, die ihm normalerweise zusichern würden, dass der Vertrag mit Tim gültig ist. Ein möglicher Streit zwischen Max und dem Händler könnte dadurch entstehen, dass der Händler nicht auf den Vertrag bestehen kann, weil Tim keine gültige Vertretungsmacht hatte.

Die Prüfung der Fahrlässigkeit

Ein wichtiger Aspekt von § 173 ist die Unterscheidung zwischen Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis. Wenn der Dritte möglicherweise von dem Widerruf der Vollmacht hätte erfahren können, liegt fahrlässige Unkenntnis vor. In solch einem Fall muss er sich ebenfalls an die Regelungen des § 173 halten. Das bedeutet, dass er die Folgen seines Handelns, sprich den Vertragsschluss mit Tim, zu verantworten hat.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, stets eine Überprüfung der Vertretungsmacht vorzunehmen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Vor allem in geschäftlichen Beziehungen kann es von entscheidender Bedeutung sein, sicherzustellen, dass der Vertragsschluss rechtmäßig ist. Da die Haftung für bestimmte Entscheidungen bestehen bleibt, ist vorsorgliches Handeln unerlässlich.

Abschließend lässt sich festhalten, dass § 173 BGB vor allem für Dritte, die in gutem Glauben Verträge schließen, von Bedeutung ist. Anwälte sollten diesen Paragraphen im Hinterkopf behalten, wenn sie ihre Mandanten beraten, und aufklären, dass es Risiken gibt, die bei der Vornahme von Rechtsgeschäften berücksichtigt werden müssen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de