BGB

Was und wofür ist der § 900 BGB? Buchersitzung

Der § 900 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

Der Paragraph 900 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt einen sehr wichtigen Aspekt des Eigentumsrechts, insbesondere in Bezug auf Grundstücke. Im Kern geht es um die Frage, wie jemand, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, tatsächlich das Eigentum an dem Grundstück erwerben kann, auch wenn er es anfänglich vielleicht gar nicht rechtmäßig erworben hat.

Um klarzustellen, was das bedeutet: Wenn jemand in der Grundbuchrolle steht, gilt das für andere rechtlich als Beweis dafür, dass er der Eigentümer ist. Aber es genügt nicht, lediglich eingetragen zu sein. Es kommen Bedingungen hinzu, die erfüllt sein müssen, um tatsächlich Eigentum zu erlangen.

Die 30-jährige Frist

Der entscheidende Punkt in § 900 BGB ist die 30-jährige Frist. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Eintrag im Grundbuch besteht, und dabei ist es wichtig, dass der eingetragene Eigentümer das Grundstück auch tatsächlich in Besitz hat. Dies bedeutet, dass er Zugriff auf das Grundstück hat und es nutzt. Wenn bereits jemand Widerspruch gegen die Richtigkeit des Eintrags eingelegt hat, wird die Frist gehemmt, also gestoppt. Diese Regelung schützt die Rechte anderer, die möglicherweise ein berechtigtes Interesse am Grundstück haben.

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Max kauft ein Grundstück, das im Grundbuch auf seinen Namen eingetragen wird. Aufgrund eines Rechtsstreits hat er das Grundstück jedoch nie in Besitz genommen, da der Vorbesitzer, Herr Müller, weiterhin dort wohnt und behauptet, Eigentümer zu sein. Es gibt einen Widerspruch im Grundbuch, was bedeutet, dass die 30-jährige Frist nicht zu laufen beginnt.

Das Szenario

Jetzt nehmen wir an, dass Max nach 29 Jahren tatsächlich den Besitz des Grundstücks erlangt, da Herr Müller schließlich auszieht und aufgibt, gegen die Eintragung Widerspruch einzulegen. Max hat das Grundstück in guter Glauben und regelmäßig genutzt. In diesem Fall könnte Max nach Ablauf der 30 Jahre tatsächlich rechtmäßig als Eigentümer des Grundstücks anerkannt werden, auch wenn er ursprünglich keinen legalen Zugang hatte.

Im Gegensatz dazu, wenn Max gleich zu Beginn des Kaufes die Besitzrechte erlangt hätte und Herr Müller niemals Widerspruch eingelegt hätte oder das Grundstück genutzt hätte, würde Max nach 30 Jahren tatsächlich als rechtmäßiger Eigentümer gelten, unabhängig von anderen rechtlichen Aspekten.

Die Bedeutung dieser Regelung ist nicht zu unterschätzen. Sie schützt legitime Eigentümer, die über lange Zeit in gutem Glauben das Grundstück nutzen. Gleichzeitig wird auch das Vertrauen in das Grundbuchsystem gestärkt. Für Rechtsanwälte ist es wichtig, diese Frist und die Bedingungen genau zu kennen, um Mandanten effektiv beraten zu können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 900 BGB eine wichtige Rolle im deutschen Immobilienrecht spielt. Er regelt, unter welchen Bedingungen jemand, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, auch tatsächlich das Eigentum an einem Grundstück erwerben kann. Die 30-jährige Frist, die mit der Bedingung verbunden ist, das Grundstück in Besitz zu nehmen, sowie der Schutz vor Widersprüchen, bilden das Fundament für den rechtlichen Schutz von Eigentumsrechten in Deutschland.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de