BGB

Was und wofür ist der § 707b BGB? Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

Der § 707b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:

1.
auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37,
2.
auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und
3.
auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein komplexes Regelwerk, das viele Aspekte des Zivilrechts regelt. Eine spezifische Vorschrift, die oft übersehen wird, ist § 707b. Dieser Paragraph legt fest, dass bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) auch für eingetragene Gesellschaften gelten. Doch was bedeutet das genau?

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, worum es bei den eingetragenen Gesellschaften geht. Dazu zählen insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Diese Gesellschaftsformen haben spezifische Anforderungen, die wahre Bedeutung von § 707b wird oft erst im konkreten Anwendungsfall deutlich.

Verantwortung für den Gesellschaftsnamen

Der erste Punkt aus § 707b bezieht sich auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft. Dies ist wichtig, da der Name das Gesicht der Gesellschaft nach außen darstellt. Die im HGB festgelegten §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 regeln, wie ein Gesellschaftsname gewählt werden darf und welchen Schutz dieser genießt. Es ist unerlässlich, dass der Name nicht irreführend ist und keine Rechte Dritter verletzt.

Ein Beispiel hierfür könnte wie folgt aussehen: Nehmen wir an, eine neue GmbH möchte sich „Bäcker Müller“ nennen. Diese Bezeichnung ist problematisch, wenn bereits ein weiterer Bäcker im gleichen Einzugsgebiet diesen Namen führt. In diesem Fall kann es zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, wenn der neue Bäcker sich nicht auf den Schutz seines Namens berufen kann.

Registerrechtliche Behandlung

Der zweite Punkt behandelt die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft sowie die Führung des Gesellschaftsregisters. Diese Vorschriften sind besonders wichtig, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Hierbei sind die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie weitere Regelungen des HGB relevant.

Stellen wir uns vor, die GmbH „Bäcker Müller“ möchte eine neue Filiale eröffnen. Die Vorschriften des HGB verlangen, dass diese Filiale im Handelsregister eingetragen wird. Ohne diese Eintragung könnten rechtliche Konsequenzen drohen. Hauptsächlich würde die GmbH eventuell nicht als rechtlich existent gelten, was die Glaubwürdigkeit und die Geschäfte erheblich beeinträchtigen könnte.

Zweigniederlassungen und deren Anmeldung

Der dritte Punkt bezieht sich auf die Zweigniederlassungen einer Gesellschaft. § 707b besagt, dass die Vorschriften des HGB in Bezug auf Zweigniederlassungen gelten, allerdings mit dem besonderen Hinweis, dass keine Pflicht zur Anmeldung besteht. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft nicht unbedingt verpflichtet ist, ihre Zweigniederlassung im Handelsregister einzutragen.

Dies kann für Unternehmen von Vorteil sein, da es die Verwaltungskosten verringert und den bürokratischen Aufwand minimiert. Nehmen wir an, die GmbH „Bäcker Müller“ öffnet ein Café in einer anderen Stadt, es muss jedoch nicht unbedingt im Handelsregister vermerkt werden, solange die Firma in ihrem Hauptsitz ordnungsgemäß registriert ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 707b des BGB einen wichtigen Rahmen für eingetragene Gesellschaften bietet, indem er relevante Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anwendbar macht. Dies trägt dazu bei, Klarheit und Rechtsicherheit im Geschäftsverkehr zu schaffen. Sowohl Laien als auch Juristen sollten die Relevanz dieser Normen im Auge behalten, um rechtliche Stolpersteine zu vermeiden und ihre Geschäfte rechtssicher zu gestalten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de