
Der § 906 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Zuführung von unwägbaren Stoffen, wie Gasen, Dämpfen oder Geräuschen, zwischen benachbarten Grundstücken. Die Norm sorgt dafür, dass Eigentümer in ihrer Nutzung nicht übermäßig eingeschränkt werden. Hierbei spielt die Unterscheidung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Beeinträchtigungen eine zentrale Rolle.
Im ersten Absatz des Paragraphen ist festgelegt, dass der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen von einem benachbarten Grundstück nur dann verbieten kann, wenn diese die Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass gewisse Gerüche oder Geräusche, die in einem akzeptablen Rahmen liegen, toleriert werden müssen.
Beispielszenarien zur Veranschaulichung
Stellen wir uns vor, Herr Müller wohnt neben einer Bäckerei. Diese Bäckerei backt früh am Morgen frisches Brot und produziert dabei dampfende Geräusche und warme Luft. Das Bäckerhandwerk sorgt auch für einen gewissen Geruch, der durch das Backen entsteht. Herr Müller kann kaum verlangen, dass die Bäckerei ihren Betrieb einstellt, solange die Geräusche und die Gerüche in einem zumutbaren Rahmen bleiben. Das ist ein Beispiel dafür, wie die Nutzung des Grundstücks von einem Nachbarn toleriert werden muss, solange die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden.
Ein weiteres Szenario könnte ein Baulärm sein. Angenommen, auf dem Nachbargrundstück wird ein Neubau errichtet. Zu bestimmten Zeiten ist hier eine erhebliche Geräuschentwicklung zu erwarten. Wenn diese Arbeiten jedoch in den gesetzlich festgelegten Stunden stattfinden und die dafür festgelegten Lärmwerte nicht überschreiten, könnte Herr Müller genötigt sein, diese Störung zu akzeptieren. Das Bauen ist in der Regel eine ortsübliche Nutzung.
Wesentliche Beeinträchtigungen und Ausgleichsansprüche
Im zweiten Absatz des § 906 wird festgelegt, dass auch wesentliche Beeinträchtigungen zu dulden sind, solange diese durch eine ortsübliche Nutzung des benachbarten Grundstücks verursacht werden. Hierbei müssen Maßnahme ergriffen werden, die wirtschaftlich zumutbar sind, um diese Beeinträchtigungen zu verhindern. Sollte Herr Müller jedoch feststellen, dass die Geräusche oder Gerüche durch eine neue Maschine in der Bäckerei so stark sind, dass sie seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigen, kann er einen finanziellen Ausgleich verlangen. Dies gilt vor allem, wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen.
Der dritte Absatz führt weiter aus, dass die Zuführung von Stoffen durch eine besondere Leitung unzulässig ist. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Pipeline von einem Grundstück zum anderen nicht einfach so errichtet werden darf, wenn sie zusätzliche Belastungen für das Nachbargrundstück mit sich bringt.
Insgesamt regelt § 906 BGB einen wichtigen Aspekt des nachbarlichen Zusammenlebens. Er sorgt dafür, dass jeder Grundstückseigentümer in seiner Nutzung vorübergehend zurückstecken kann, um ein harmonisches Miteinander zu sichern. Dennoch eröffnet er auch die Möglichkeit, die eigenen Rechte zu wahren, insbesondere wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen. So bleibt ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Interessen der Nachbarn gewährleistet.