BGB

Was und wofür ist der § 906 BGB? Zuführung unwägbarer Stoffe

Der § 906 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der § 906 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Zuführung von unwägbaren Stoffen, wie Gasen, Dämpfen oder Geräuschen, zwischen benachbarten Grundstücken. Die Norm sorgt dafür, dass Eigentümer in ihrer Nutzung nicht übermäßig eingeschränkt werden. Hierbei spielt die Unterscheidung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Beeinträchtigungen eine zentrale Rolle.

Im ersten Absatz des Paragraphen ist festgelegt, dass der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen von einem benachbarten Grundstück nur dann verbieten kann, wenn diese die Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass gewisse Gerüche oder Geräusche, die in einem akzeptablen Rahmen liegen, toleriert werden müssen.

Beispielszenarien zur Veranschaulichung

Stellen wir uns vor, Herr Müller wohnt neben einer Bäckerei. Diese Bäckerei backt früh am Morgen frisches Brot und produziert dabei dampfende Geräusche und warme Luft. Das Bäckerhandwerk sorgt auch für einen gewissen Geruch, der durch das Backen entsteht. Herr Müller kann kaum verlangen, dass die Bäckerei ihren Betrieb einstellt, solange die Geräusche und die Gerüche in einem zumutbaren Rahmen bleiben. Das ist ein Beispiel dafür, wie die Nutzung des Grundstücks von einem Nachbarn toleriert werden muss, solange die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden.

Ein weiteres Szenario könnte ein Baulärm sein. Angenommen, auf dem Nachbargrundstück wird ein Neubau errichtet. Zu bestimmten Zeiten ist hier eine erhebliche Geräuschentwicklung zu erwarten. Wenn diese Arbeiten jedoch in den gesetzlich festgelegten Stunden stattfinden und die dafür festgelegten Lärmwerte nicht überschreiten, könnte Herr Müller genötigt sein, diese Störung zu akzeptieren. Das Bauen ist in der Regel eine ortsübliche Nutzung.

Wesentliche Beeinträchtigungen und Ausgleichsansprüche

Im zweiten Absatz des § 906 wird festgelegt, dass auch wesentliche Beeinträchtigungen zu dulden sind, solange diese durch eine ortsübliche Nutzung des benachbarten Grundstücks verursacht werden. Hierbei müssen Maßnahme ergriffen werden, die wirtschaftlich zumutbar sind, um diese Beeinträchtigungen zu verhindern. Sollte Herr Müller jedoch feststellen, dass die Geräusche oder Gerüche durch eine neue Maschine in der Bäckerei so stark sind, dass sie seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigen, kann er einen finanziellen Ausgleich verlangen. Dies gilt vor allem, wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen.

Der dritte Absatz führt weiter aus, dass die Zuführung von Stoffen durch eine besondere Leitung unzulässig ist. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Pipeline von einem Grundstück zum anderen nicht einfach so errichtet werden darf, wenn sie zusätzliche Belastungen für das Nachbargrundstück mit sich bringt.

Insgesamt regelt § 906 BGB einen wichtigen Aspekt des nachbarlichen Zusammenlebens. Er sorgt dafür, dass jeder Grundstückseigentümer in seiner Nutzung vorübergehend zurückstecken kann, um ein harmonisches Miteinander zu sichern. Dennoch eröffnet er auch die Möglichkeit, die eigenen Rechte zu wahren, insbesondere wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen. So bleibt ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Interessen der Nachbarn gewährleistet.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de