BGB

Was und wofür ist der § 918 BGB? Ausschluss des Notwegrechts

Der § 918 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Das deutsche BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, regelt viele Aspekte des Zivilrechts, darunter auch den Zugang zu Grundstücken. Ein zentraler Punkt ist das Notwegrecht gemäß § 918. In diesem Artikel werden wir die Kerninhalte dieses Gesetzes beleuchten und Beispiele geben, die sowohl für Laien als auch für Juristen verständlich sind.

In einfachen Worten besagt § 918, dass ein Grundstückseigentümer nicht gezwungen werden kann, einem Nachbarn einen „Notweg“ zu gewähren, wenn er selbst schuld daran ist, dass der Zugang zu einem öffentlichen Weg wegfällt. Dies könnte geschehen, wenn er beispielsweise eine Mauer errichtet, die den Zugang blockiert.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Um dies klarer zu machen, betrachten wir ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Herr Müller besitzt ein Grundstück, das durch einen schmalen Weg mit einer öffentlichen Straße verbunden ist. Herr Müller beschließt, diesen Weg zuzubauen, weil er dort einen schönen Garten anlegen möchte. Dadurch wird der Zugang zur Straße komplett versperrt. In diesem Fall hat er keinen Anspruch darauf, dass sein Nachbar, Frau Schmidt, ihm einen anderen Zugang über ihr Grundstück gewährt, weil seine Handlung willkürlich war und den Zugang unterbrochen hat.

Der zweite Teil von § 918 ist etwas komplizierter. Er bezieht sich auf die Situation, in der ein Grundstückseigentümer einen Teil seines Grundstücks verkauft. Wenn durch den Verkauf der Zugang eines anderen Teils des Grundstücks zum öffentlichen Weg verloren geht, muss der Käufer des verbleibenden Teils einen Notweg dulden. Das bedeutet, dass der Verkauf eines Teils des Grundstücks dieses Notwegrecht nicht ausschließt.

Ein Beispiel hierfür könnte folgendermaßen aussehen: Frau Müller verkauft ein Stück ihres Landes an Herrn Schmidt. Der neue Teil des Grundstücks hat keinen Zugang mehr zur Straße, weil das verkaufte Stück dazwischen lag. In diesem Fall muss Frau Müller Herrn Schmidt einen Weg gewähren, um zur Straße zu gelangen, selbst wenn er durch ihr Grundstück führt. Dies stellt sicher, dass der verbleibende Teil des Grundstücks nicht isoliert wird und die Erreichbarkeit zu öffentlichen Wegen gewährleistet bleibt.

Wichtige Überlegungen

Für Grundstückseigentümer ist es daher entscheidend, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein, die ihr Handeln hinsichtlich des Zugangs zu ihren Grundstücken mit sich bringt. Wer also plant, Veränderungen an seinem Grundstück vorzunehmen, sollte sich im Vorfeld genau informieren, um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 918 BGB regelt, unter welchen Umständen ein Grundstückseigentümer einem Nachbarn den Zugang zu einem öffentlichen Weg verwehren kann. Es gibt jedoch auch wichtige Ausnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen. Dieses Gesetz erfordert daher ein gewisses Maß an Verständnis sowohl für die betroffenen Eigentümer als auch für Juristen, die in solchen Angelegenheiten beraten.

Haftungsausschluss
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Referenz
www.gesetze-im-internet.de