BGB

Was und wofür ist der § 1629a BGB? Beschränkung der Minderjährigenhaftung

Der § 1629a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

Würde man sich die rechtlichen Aspekte der Haftung für Minderjährige vor Augen führen, stößt man auf den § 1629a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph regelt, in wie weit Minderjährige für Verbindlichkeiten haften können. Der Grundgedanke dabei ist, den rechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, während sie in der Verantwortung ihrer Eltern stehen.

Im Kern besagt dieser Paragraph, dass eine Haftung für Schulden eines Minderjährigen auf das Vermögen beschränkt ist, das zum Zeitpunkt seines Erwachsenseins vorhanden ist. Dies schützt junge Menschen davor, durch die Handlungen ihrer Eltern oder durch ihre eigenen beschränkten finanziellen Entscheidungen in den Ruin getrieben zu werden.

Was bedeutet das konkret?

Wenn Eltern beispielsweise einen Kredit aufnehmen, um ein Auto zu kaufen, und das Auto im Namen des minderjährigen Kindes anmelden, haftet das Kind nicht über dessen Vermögen hinaus. Es ist entscheidend, dass die Verbindlichkeiten, die während der Minderjährigkeit entstehen, nicht zu einer finanziellen Überlastung führen können, sobald das Kind volljährig wird.

Ein Beispiel könnte wie folgt aussehen: Nehmen wir an, ein 17-Jähriger kauft mit Zustimmung seiner Eltern einen Laptop für 1.000 Euro auf Raten. Sollte er nach seinem 18. Geburtstag feststellen, dass er gezwungen ist, die Raten nicht mehr zu zahlen, könnte er sich auf § 1629a berufen. Die Haftung würde also auf das Vermögen des minderjährigen Käufers zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit beschränkt sein, vorausgesetzt, seine Eltern haben dem Kauf zugestimmt und alle gesetzlichen Vorgaben wurden eingehalten.

Die Ausnahmen

Allerdings sind nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt. Der Paragraph sieht wichtige Ausnahmen vor. So können beispielsweise Schulden, die aus dem selbständigen Betrieb eines Geschäfts entstehen, nicht auf diese Weise beschränkt werden. Wenn ein Minderjähriger ein eigenes Geschäft leitet und Schulden macht, haftet er hier ganz normal, unabhängig von seinem Vermögen, da er mit einem eigenen Geschäft rechtlich selbständig agiert.

Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die ausschließlich der persönlichen Bedürfnisbefriedigung dienen. Wenn ein minderjähriger Käufer ein teures Handy erwirbt, ohne dass die Eltern zugestimmt haben und dies nicht für einen geschäftlichen Zweck geschieht, kann er unter Umständen auch für die volle Summe haftbar gemacht werden.

Ein weiteres Beispiel könnte der Fall eines 16-Jährigen sein, der ohne Zustimmung seiner Eltern einen Fernseher im Wert von 800 Euro kauft. In diesem Szenario kann der Minderjährige voll für die finanziellen Aktivitäten haftbar gemacht werden, da er nicht die erforderlichen Genehmigungen eingeholt hat.

Abschließend lässt sich festhalten, dass § 1629a des BGB eine wichtige Regelung ist, um den gesetzlichen Schutz von Minderjährigen zu garantieren. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass junge Menschen nicht über ihre finanziellen Mittel hinaus belastet werden, allerdings nicht ohne aufzuzeigen, dass es auch klare Grenzen und Ausnahmen gibt. Diese müssen sowohl von Laien als auch von Anwälten beachtet werden, um Missverständnisse zu vermeiden und rechtliche Probleme zu verhindern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de