BGB

Was und wofür ist der § 956 BGB? Erwerb durch persönlich Berechtigten

Der § 956 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.

Das deutsche BGB regelt in vielen Paragraphen verschiedene Aspekte des Zivilrechts. Ein interessanter und praxisrelevanter Paragraph ist § 956, der sich mit dem Erwerb von Eigentum durch einen persönlich Berechtigten befasst. Die Regelung ist vor allem wichtig, wenn es um die Rechte des Eigentümers und die Handlungen anderer Personen mit den Erzeugnissen oder Bestandteilen dieser Eigentumsgegenstände geht. Um dies näher zu beleuchten, schauen wir uns an, was dieser Paragraph tatsächlich bedeutet.

Dieser Paragraph besagt, dass jemand, der vom Eigentümer einer Sache die Erlaubnis erhält, sich Erzeugnisse oder Bestandteile zuzueignen, das Eigentum daran erwirbt, vorausgesetzt, der Besitz wird ihm überlassen. Es ist wichtig zu wissen: Der Erwerb des Eigentums geschieht in dem Moment, in dem die Trennung von der Hauptsache vollzogen wird oder der Besitz an den Erzeugnissen tatsächlich ergriffen wird.

Die Details des Erwerbs

Ein zentraler Punkt in § 956 ist die Unterscheidung zwischen der Gestattung durch den Eigentümer und durch einen Dritten. Wenn der Eigentümer also sagt: „Du darfst die Äpfel aus meinem Garten nehmen“, und derjenige diese Äpfel nimmt, erwirbt er das Eigentum an den Äpfeln, sobald diese von dem Baum getrennt wurden. Man sollte beachten, dass der Eigentümer, falls er zur Gestattung verpflichtet ist, die Erlaubnis nicht widerrufen kann, solange sich die andere Person weiterhin im Besitz der Äpfel befindet.

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Herr Müller ist Eigentümer eines Apfelbaumes und lässt seinen Nachbarn Herrn Schmidt wissen, dass er die Äpfel pflücken und mitnehmen darf. Herr Schmidt klettert in den Baum, trennt einige Äpfel und nimmt sie mit. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt er das Eigentum an diesen Äpfeln, weil die Erlaubnis des Eigentümers vorlag und die Äpfel von der Hauptsache, dem Baum, getrennt wurden.

Wenn Dritte ins Spiel kommen

Die Regelung wird noch einmal interessant, wenn nicht der Eigentümer selbst die Gestattung erteilt, sondern eine andere Person. Zum Beispiel könnte Herr Müller einem Freund von Herrn Schmidt, also einem Dritten, die Erlaubnis geben, seine Äpfel zu nehmen, während Herr Schmidt die Erlaubnis im Glauben hat, dass er auch die Äpfel nehmen darf. Wenn Herr Schmidts Freund die Äpfel pflückt, und diese dann mitnimmt, erwirbt auch er das Eigentum an den Äpfeln, weil die Erlaubnis, die Erzeugnisse zu nehmen, von Herrn Müller kam.

Dies zeigt, wie wichtig eine klare Kommunikation und die Rechte verschiedener Personen in Eigentumsgeschäften sind. Besonders in alltäglichen Situationen kann es entscheidend sein, wer genau die Erlaubnis zur Aneignung gegeben hat. In der Praxis sollte man also stets sicherstellen, dass alle Beteiligten klar verstehen, wer das Recht hat, was zu tun, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Die Bestimmungen des § 956 BGB bieten einen hilfreichen Rahmen, um die Eigentumsverhältnisse in solchen Fällen zu regeln. Es ist ein interessantes Beispiel dafür, wie das deutsche Zivilrecht in der Praxis funktioniert und wie wichtig die Zustimmung und das Handeln in Bezug auf Eigentum sind.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de