BGB

Was und wofür ist der § 957 BGB? Gestattung durch den Nichtberechtigten

Der § 957 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

Das deutsche BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist komplex und regelt viele Aspekte des täglichen Lebens. Eine interessante Vorschrift ist der § 957, der sich mit der Gestattung durch einen Nichtberechtigten beschäftigt. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Bedingungen jemand die Erlaubnis erhält, eine Sache, die ihm nicht gehört, zu nutzen oder anzueignen. Dies kann auf den ersten Blick verwirrend erscheinen, ist jedoch wichtig, um die Rechte und Pflichten von Personen in bestimmten Situationen zu klären.

Der § 957 baut auf der Regelung des vorhergehenden Paragraphen § 956 auf. Während § 956 behandelt, wann eine Aneignung rechtmäßig ist, sagt § 957, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn die Person, die die Nutzung erlaubt, nicht das Recht hat, dies zu tun. Das bedeutet, dass derjenige, der die Erlaubnis gibt, nicht unbedingt der rechtmäßige Eigentümer sein muss. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn die andere Partei nicht in gutem Glauben ist, kann die Regelung anders ausgelegt werden.

Was bedeutet „Guter Glaube“?

Um den § 957 besser zu verstehen, ist es wichtig, den Begriff „guter Glaube“ zu betrachten. Gute Glauben bedeutet, dass eine Person davon ausgeht, dass ihr Handeln rechtmäßig ist. Wenn jemand also eine Erlaubnis zur Nutzung einer Sache erhält und dabei auf die ehrliche Aussage des anderen vertraut, handelt er in gutem Glauben. Der Gesetzestext sagt jedoch, dass dies nicht gilt, wenn die Person, die die Erlaubnis erhält, bereits bei der Überlassung der Sache oder bei dessen Nutzung wusste, dass die Erlaubnis nicht rechtmäßig war.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Nehmen wir an, Max leiht sich das Auto seines Freundes Paul. Paul hat jedoch kein Recht, das Auto zu verleihen, weil es ihm selbst nicht gehört. Max glaubt dennoch, dass er das Auto nutzen darf, da Paul ihm dies versichert hat. Solange Max gutgläubig ist und keine Zweifel an Pauls Aussage hat, fällt die Situation unter § 957.

Ein Beispiel-Szenario

Schauen wir uns ein weiteres Beispiel an, um die Regelung zu verdeutlichen: Anna und Bernd sind Nachbarn. Bernd besitzt eine Garage, in der er ein Fahrrad hat, das schon lange nicht mehr genutzt wird. Eines Tages sagt Bernd zu Anna, dass sie das Fahrrad für eine Weile ausleihen kann. Anna hat jedoch gehört, dass es in der Vergangenheit Streitigkeiten über das Eigentum des Fahrrads gegeben hat. Trotzdem leiht sie sich das Fahrrad, weil Bernd ihr versichert, dass es sein Fahrrad ist.

In dieser Situation könnte Anna argumentieren, dass sie in gutem Glauben gehandelt hat. Wenn es jedoch herauskommt, dass das Fahrrad Bernds ehemaligem Mitbewohner gehört und Bernd das Recht zur Nutzung nicht hatte, könnte Anna in Schwierigkeiten geraten. Denn ihr guter Glaube wird in Frage gestellt, weil sie von den vorhergehenden Streitigkeiten wusste.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 957 eine interessante Regelung für die Frage der Aneignung behandelt. Es zeigt, dass auch das Verhalten des Eigentümers und die Umstände der Überlassung eine entscheidende Rolle spielen können. Gute Informationen und ein klarer Überblick über die eigenen Rechte sind entscheidend, um rechtliche Probleme in solchen Konstellationen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de