BGB

Was und wofür ist der § 960 BGB? Wilde Tiere

Der § 960 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt nicht nur unseren Alltag, sondern auch den Umgang mit Tieren. Ein besonders interessanter Paragraph ist § 960, der sich mit der Frage beschäftigt, wann wilde Tiere herrenlos sind. Dies hat sowohl praktische als auch rechtliche Konsequenzen, sowohl für Laien als auch für Anwälte.

Zunächst einmal heißt „herrenlos“, dass ein Tier keinen Eigentümer hat. Wilde Tiere, die sich in der Freiheit bewegen, sind für die Gesetze dieser Regelung herrenlos. Das bedeutet, dass sie nicht im Besitz eines Menschen sind und damit auch nicht beansprucht werden können. Im Gegensatz dazu gelten Tiere in geschlossenen Tiergärten oder Fische in privaten Gewässern als nicht herrenlos, da sie unter der Kontrolle eines Eigentümers stehen.

Das Verhalten gefangener Tiere

Ein interessanter Aspekt des Gesetzes ist der Umgang mit gefangenen wilden Tieren. Erlangt ein solches Tier wieder die Freiheit, wird es grundsätzlich herrenlos, es sei denn, der Eigentümer verfolgt es umgehend. Das bedeutet, dass der Eigentümer aktiv darauf achtgeben muss, dass es nicht abhaut. Verzögert er diese Verfolgung oder gibt sie auf, verliert er das Recht auf das Tier.

Ein Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Nehmen wir an, ein Fuchs wurde gefangen, um ihn zu untersuchen. Während des Transports gelingt dem Tier die Flucht. Wenn der Wissenschaftler nicht sofort hinterherläuft und versucht, den Fuchs wieder einzufangen, wird dieser Fuchs nach kurzer Zeit herrenlos, weil er Anzeichen von Freiheit zeigt. Der Wissenschaftler kann dann nicht mehr darauf bestehen, das Tier zu besitzen.

Gezähmte Tiere und ihre Gewohnheiten

Eine weitere interessante Regelung in § 960 betrifft gezähmte Tiere. Diese verlieren ihren Status als Eigentum, sobald sie ihre Gewohnheit ablegen, an einen bestimmten Ort zurückzukehren. Beispiel: Ein Hund, der regelmäßig im Garten seines Besitzers verweilt und nicht wegläuft, hat eine gewisse Bindung an diesen Ort. Läuft er jedoch einmal weg und bleibt dauerhaft in der Ferne, wird er herrenlos.

Ergreift der ursprüngliche Besitzer keine Maßnahmen, um den Hund zurückzuholen, könnte in der Folge ein Dritter, der den Hund findet und sich um ihn kümmert, Ansprüche erheben. Hier kann es dann zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Weil das BGB klarstellt, dass gezähmte Tiere ihren Status verlieren, sobald sie die Rückkehrgewohnheit ablegen, ist dieses Wissen für Tierbesitzer von großer Bedeutung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 960 BGB klare Regeln aufstellt, die sowohl für private Tierbesitzer als auch für Fachleute von Bedeutung sind. Es ist wichtig zu wissen, wann Tiere herrenlos werden und welche rechtlichen Ansprüche darauf resultieren können. So wird aus einem vermeintlich einfachen Thema ein spannendes und komplexes rechtliches Feld, das viel Raum für Interpretation sowie Diskussion bietet.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de