BGB

Was und wofür ist der § 965 BGB? Anzeigepflicht des Finders

Der § 965 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Das Fundrecht ist ein interessantes und oft missverstandenes Thema im deutschen Recht. Ein wichtiger Bestandteil dieses Themas ist der § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Gesetz befasst sich mit der Anzeigepflicht des Finders einer verlorenen Sache und legt fest, wie der Finder handeln muss. Die Regelung sorgt dafür, dass der Eigentümer einer verlorenen Sache möglichst schnell wieder zu seinem Besitz gelangt. Diese Vorschrift gilt für alle, die eine fremde Sache finden – egal ob es sich um einen kleinen Geldschein oder einen verlorenen Schmuck handelt.

Jeder von uns kann in die Situation geraten, etwas zu finden, das jemand anderem gehört. Was sollte man also tun? Der erste Schritt ist einfach. Nach § 965 BGB muss der Finder der verlorenen Sache unverzüglich eine Anzeige machen. Diese Anzeige kann entweder an den Verlierer selbst oder an die zuständige Behörde gerichtet werden. Die Bedeutung des Begriffs „unverzüglich“ in diesem Kontext ist, dass der Finder ohne schuldhaftes Zögern handeln sollte. Je schneller das geschehen kann, desto besser.

Was tun, wenn der Eigentümer nicht bekannt ist?

Es kann jedoch vorkommen, dass der Finder nicht weiß, wem die gefundene Sache gehört oder wo sich der Eigentümer aufhält. In solchen Fällen muss der Finder die Umstände des Funds an die zuständige Behörde melden. Diese Behörde kann ein Fundbüro sein, welches dafür zuständig ist, die aufgefundenen Gegenstände zu verwalten. Wichtig ist, dass der Finder die Anzeige ohne Verzögerung macht.

Ein weiterer Aspekt des § 965 BGB betrifft den Wert der gefundenen Sache. Beträgt der Wert der gefundenen Sache weniger als zehn Euro, entfällt die Anzeigepflicht. Dies ist eine praxisnahe Regelung, die es erleichtert, mit kleinen Funden umzugehen. Manchmal kann es sich aber lohnen, auch solche Kleinigkeiten zu melden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, Sie gehen im Park spazieren und finden einen Geldbeutel. Da der Geldbeutel offensichtlich verloren wurde, sollten Sie umgehend die Polizei oder das Fundbüro informieren. Notieren Sie sich, wo und wann Sie den Geldbeutel gefunden haben. Das hilft der Behörde, den Besitzer schnell ausfindig zu machen.

Ein anderes Beispiel ist, dass Sie bei einem Spaziergang einen Ring auf dem Gehweg entdecken. Sie wissen nicht, wem der Ring gehört und haben keine Hinweise, die auf den Eigentümer hinweisen. Sie melden den Fund sofort der Gemeinde. Das Fundbüro wird dann alle notwendigen Schritte unternehmen, um den rechtmäßigen Besitzer zu ermitteln.

In beiden Fällen schützen Sie sich selbst und handeln rechtlich korrekt, indem Sie Ihrer Anzeigepflicht nachkommen. Halten Sie immer im Hinterkopf, dass das Fundrecht nicht nur dem Eigentümer der verlorenen Sache, sondern auch dem Finder selbst zugutekommt. Indem man rechtmäßig handelt, vermeiden sich mögliche spätere rechtliche Konsequenzen.

Haftungsausschluss
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Referenz
www.gesetze-im-internet.de