BGB

Was und wofür ist der § 970 BGB? Ersatz von Aufwendungen

Der § 970 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Im deutschen Recht regelt § 970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Ersatz von Aufwendungen, die ein Finder für den Erhalt oder die Verwahrung einer verlorenen Sache gemacht hat. Aber was bedeutet das konkret? Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, wieso diese Regelung existiert. Oftmals findet man Dinge, die verloren gegangen sind, und es hat einen eigenen Wert, die Sachen in gutem Zustand zu behalten, bis der rechtmäßige Eigentümer gefunden ist.

Der Finder hat also die Möglichkeit, für die Kosten, die ihm durch die Verwahrung oder Erhaltung des Gegenstandes entstehen, vom Eigentümer Ersatz zu verlangen. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Aufwendungen angemessen sind. Fraglich bleibt nur, wie viel Aufwand tatsächlich notwendig und damit erstattungsfähig ist.

Was sind angemessene Aufwendungen?

„Angemessen“ heißt in diesem Kontext, dass die Kosten im Verhältnis zum Wert des gefundenen Objektes stehen müssen. Ist es eine einfache Geldbörse, können die Aufwendungen für das Aufbewahren gering sein. Bei einem wertvollen Kunstwerk können andere Maßstäbe angelegt werden. Der Finder sollte, wenn möglich, Belege für seine Ausgaben aufbewahren, um im Streitfall einen Nachweis erbringen zu können.

Schauen wir uns ein Beispiel an: Stellen wir uns vor, jemand findet eine teure Kamera auf der Straße. Die Kamera hat einen Wert von 1.000 Euro. Der Finder entscheidet sich, die Kamera zu reinigen und einen sicheren Aufbewahrungsort zu suchen, um sicherzustellen, dass sie in einem einwandfreien Zustand bleibt, bis der rechtmäßige Besitzer gefunden wird. Er gibt insgesamt 100 Euro für die Reinigung und die Lagerung aus.

In diesem Fall kann der Finder von dem rechtmäßigen Eigentümer Ersatz der 100 Euro verlangen, sofern er nachweisen kann, dass diese Ausgaben für die ordnungsgemäße Verwahrung der Kamera erforderlich waren.

Wichtige Aspekte der Aufwandsentschädigung

Eine zentrale Frage ist, wie der Finder den rechtmäßigen Eigentümer ausfindig macht. Hierbei kann die Registrierung von Verlustanzeigen beispielsweise bei der Polizei oder in sozialen Medien eine Rolle spielen. Es ist wichtig, dass der Finder alle Maßnahmen ergreift, um den Eigentümer zu informieren. Tut er das nicht, könnte es zu Problemen beim Erstattungsanspruch kommen.

Ein weiteres Szenario könnte wie folgt aussehen: Jemand findet ein Fahrrad, das offensichtlich abgestellt und vergessen wurde. Um das Fahrrad zu sichern, bringt der Finder es zu einem Fahrradgeschäft und lässt es dort gegen Gebühr reparieren, da das Rad einige Mängel aufweist. In diesem Fall kann der Finder die Kosten für die Reparatur an den letztendlichen Eigentümer weitergeben, sofern er nachweisen kann, dass die Reparatur notwendig war, um den Zustand des Fahrrads zu erhalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen: § 970 BGB bietet eine wichtige Regelung, die sowohl dem Finder als auch dem Eigentümer zugutekommt. Der Finder muss jedoch darauf achten, dass die Aufwendungen, die er geltend machen möchte, wirklich angemessen sind und aus der Situation heraus notwendig gewesen sind. Ein gewisses Maß an Dokumentation und Sorgfalt ist unerlässlich, um im Fall der Fälle seine Ansprüche auch durchsetzen zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de