BGB

Was und wofür ist der § 978 BGB? Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

Der § 978 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

Das deutsche BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, auch den Umgang mit gefundenen Gegenständen. § 978 befasst sich spezifisch mit Fundsachen, die in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden oder Verkehrsanstalten gefunden werden. Der Paragraph gibt klare Vorgaben, was in solchen Fällen zu tun ist und welche Rechte und Pflichten der Finder hat.

Im Kern besagt der Gesetzestext, dass jemand, der eine Sache in diesen speziellen Orten findet, verpflichtet ist, diese unverzüglich an die jeweilige Behörde oder Verkehrsanstalt zurückzugeben. Das bedeutet, dass man nicht das Recht hat, die gefundene Sache einfach zu behalten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass verlorene Gegenstände an ihre rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden und dass damit auch der Verbleib solcher Gegenstände ordentlich dokumentiert wird.

Die Pflichten des Finders

Wie schon erwähnt, muss der Finder die gefundene Sache sofort zurückgeben. Dies ist besonders wichtig, damit der Verlust des Gegenstandes schnell bearbeitet werden kann. Ein einfaches Beispiel: Angenommen, jemand findet eine Geldbörse in der U-Bahn. Er muss diese umgehend an den Fahrer oder das nächste zuständige Personal übergeben. Sollte der Finder diese Pflichten verletzen, verliert er möglicherweise Ansprüche, die ihm zustehen könnten, beispielsweise der Finderlohn.

In § 978 Abs. 2 wird ein Finderlohn erwähnt, der an den Finder gezahlt werden kann, wenn der gefundene Gegenstand einen Wert von mindestens 50 Euro hat. Dieser Finderlohn beträgt die Hälfte des Wertes, der sich bei Anwendung anderer relevanter Paragraphen des BGB ergeben würde. An dieser Stelle sei gesagt, dass es einige Ausnahmen gibt. Wenn der Finder beispielsweise selbst Angestellter der Behörde ist, hat er keinen Anspruch auf Finderlohn. Dies soll Interessenkonflikte und finanzielle Vorteile durch die eigene Position ausschließen.

Beispiele für die Anwendung

Schauen wir uns nun zwei Szenarien an, um die Anwendung des § 978 greifbar zu machen. Im ersten Beispiel findet eine Person in einem Rathaus einen wertvollen Schlüsselbund, der klar als verloren erkennbar ist. Sie übergibt den Schlüsselbund umgehend an die Empfangsdame des Rathauses. Da der Schlüsselbund einen hohen Wert hat, könnte sie, sollte sie nicht Angestellte des Rathauses sein, einen Finderlohn verlangen, wenn dieser später an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wird.

Im zweiten Beispiel findet ein Passagier in der Straßenbahn eine Geldtasche mit Bargeld im Wert von mehr als 50 Euro. Der Finder gibt die Geldtasche direkt dem Fahrpersonal. Da die Geldtasche solche Voraussetzungen erfüllt, hat er das Recht auf einen Finderlohn. Wird die Geldtasche an den Eigentümer zurückgegeben, kann er den Anspruch auf diesen Finderlohn geltend machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 978 des BGB nicht nur die Pflichten des Finders klärt, sondern auch für gerechte Entschädigungen sorgt, wenn die gefundenen Gegenstände einen gewissen Wert haben. Es fördert das verantwortungsvolle Verhalten in öffentlichen Institutionen und hilft dabei, das Vertrauen zwischen Bürgern und Behörden aufrechtzuerhalten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de