BGB

Was und wofür ist der § 987 BGB? Nutzungen nach Rechtshängigkeit

Der § 987 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Das Gesetz § 987 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich mit den Nutzungen von Eigentum nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit. Dies ist ein bedeutendes Thema im deutschen Zivilrecht, da es die Rechte und Pflichten von Besitzern und Eigentümern klarstellt. Um diese Regel verständlich zu machen, werden wir sie zunächst auseinandernehmen und dann durch Beispiele veranschaulichen.

Rechtshängigkeit bedeutet, dass ein Streit um bestimmte Rechte vor Gericht ausgetragen wird. Ab diesem Moment beginnen die Rechte des Eigentümers sich zu verändern, insbesondere in Bezug auf die Nutzungen, die einen Besitzer aus dem Eigentum zieht. Der Eigentümer hat nun das Recht, von dem Besitzer die herrschenden Nutzungen zurückzufordern.

Was sind Nutzungen?

Nutzungen sind alle Vorteile, die aus einer Sache gezogen werden können. Das können Mieteinnahmen von einer Wohnung, Erträge aus landwirtschaftlicher Nutzung oder auch Zinsen aus Geldanlagen sein. Der Besitzer hat die Pflicht, diese Nutzungen an den Eigentümer herauszugeben, sobald die Rechtshängigkeit eintritt.

Doch was passiert, wenn der Besitzer nach der Rechtshängigkeit keine Nutzungen erzielt? Hier greift der zweite Absatz des Paragraphen. Wenn der Besitzer nicht in der Lage ist, die Nutzungen gemäß den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft zu ziehen, muss er den Eigentümer entschädigen. Dies gilt aber nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Beispiel-Szenario: Die vermietete Wohnung

Stellen wir uns vor, Anna ist die Eigentümerin einer Wohnung, die sie an Ben vermietet hat. Eines Tages beschließt Anna, Ben zu kündigen und reicht die Kündigung beim Gericht ein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit gegeben. Ben hat die Wohnung weiterhin bewohnt und zieht Mieterträge aus der Vermietung. Er muss Anna diese Erträge herausgeben.

Falls Ben jedoch die Wohnung nicht mehr vermietet, zieht also keine Erträge mehr aus der Immobilie, könnte er dem Eigentümer schaden, wenn er nicht angemessen handelt. Wenn der Grund für die fehlenden Mieteinnahmen darin liegt, dass Ben die Wohnung nicht gut bewirtschaftet hat, könnte er zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden.

Ein weiteres Beispiel könnte ein landwirtschaftlicher Betrieb sein. Max bewirtschaftet das Land von seiner Tante und erzielt Erträge aus dem Ackerbau. Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit könnte die Tante von Max verlangen, dass er die Erträge an sie abführt. Wenn Max nun den Boden vernachlässigt, und er keine Ernte einfahren kann, könnte die Tante eine Entschädigung fordern, wenn sie nachweist, dass Max fahrlässig gehandelt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 987 BGB eine klare Regelung für die Übergabe von Nutzungen nach Rechtshängigkeit schafft. Die Balance zwischen den Rechten und Pflichten von Besitzern und Eigentümern wird durch diese Vorschrift unterstützt. So wird im deutschen Zivilrecht sichergestellt, dass Eigentümer ihr Recht auf die Erträge ihrer Besitztümer auch im Streitfall nicht verlieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de