
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 988, was passiert, wenn jemand eine Sache besitzt, ohne der rechtmäßige Eigentümer zu sein. Dieser Paragraf zielt darauf ab, die Rechte des Eigentümers zu schützen, insbesondere wenn der Besitzer die Sache unentgeltlich erlangt hat. Schaut man sich den Text näher an, wird deutlich, dass die Regelung in zwei wesentlichen Punkten aufbaut.
Erstens bezieht sich § 988 auf den Besitzer, der glaubt, die Sache gehöre ihm oder er besitze ein Nutzungsrecht, das ihm jedoch in Wirklichkeit nicht zusteht. Zweitens verpflichtet der Paragraf diesen unentgeltlichen Besitzer dazu, dem Eigentümer die „Nutzungen“ zurückzugeben, die er vor einem bestimmten rechtlichen Ereignis, dem Eintritt der Rechtshängigkeit, erlangt hat. Dies geschieht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Beispiel-Szenario: Der unentgeltliche Besitzer
Stellen wir uns vor, Peter besitzt einen alten Schrank, von dem er denkt, er hätte ihn von einem Freund geschenkt bekommen. Tatsächlich war der Schrank jedoch Leihware, und der Freund hat nie die Erlaubnis gegeben, ihn zu behalten. Peter nutzt den Schrank nun als Teil seiner Wohnungseinrichtung und hat einige Gegenstände darin aufbewahrt. Eines Tages möchte der Freund den Schrank zurückfordern, da er ihn für seinen eigenen Umzug benötigt.
Da Peter im Glauben handelte, der Schrank gehöre ihm, hat er unentgeltlich Besitz erlangt. Nach § 988 ist Peter dafür verantwortlich, dem Freund die Nutzungen zurückzugeben, die er durch die Benutzung des Schranks vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung generiert hat. Dies betrifft Dinge wie Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen, die der Schrank durch seine Nutzung erfahren hat, obwohl es in diesem Fall nicht unbedingt darum geht, da der Schrank nicht vermietet wurde.
Rechtliche Konsequenzen und herausgegebenen Nutzungen
Erschwert wird die Situation nicht nur dadurch, dass Peter nicht der rechtmäßige Eigentümer ist, sondern auch dadurch, dass er eventuell von den Nutzungen, die der Schrank ihm gebracht hat, profitieren musste. So könnte man argumentieren, dass er das Möbelstück zumindest als Stauraum genutzt hat, was ihm Vorteile verschafft hat. Diese Nutzungen sind auch im Sinne des Gesetzes erfasst und müssen ermittelt werden.
Zusammenfassend verpflichtet § 988 des BGB den unentgeltlichen Besitzer dazu, dem rechtmäßigen Eigentümer die Vorteile, die er aus der Sache gezogen hat, zurückzugeben. Das Gesetz soll sicherstellen, dass niemand ohne rechtliche Grundlage auf Kosten eines anderen Nutzen zieht.