
Das deutsche BGB, also das Bürgerliche Gesetzbuch, ist eine zentrale Rechtsquelle in Deutschland. Einer der Paragraphen, die es regelt, ist § 990, der sich mit der Haftung eines Besitzers bei Kenntnis des mangelnden Rechts zum Besitz beschäftigt. Dies bedeutet, dass es eine klare Regelung gibt, wie ein Besitzer haftet, wenn er nicht berechtigt ist, die Sache zu besitzen. Auch wenn der Paragraph etwas kompliziert klingt, lässt er sich gut verständlich erklären.
Der Paragraph unterteilt sich in zwei Absätze. Im ersten Absatz wird festgelegt, dass ein Besitzer, der nicht im guten Glauben war, also wusste oder hätte wissen müssen, dass er kein Recht auf den Besitz hat, haftet. Das beginnt bereits mit dem Zeitpunkt des Erwerbs. Falls der Besitzer irgendwann später erfährt, dass er nicht berechtigt ist, haftet er von diesem Zeitpunkt an genauso.
Schuldnerische Haftung in der Praxis
Ein Beispiel hilft, das Gesetz besser zu verstehen. Nehmen wir an, Anna kauft ein gebrauchtes Auto von einem Bekannten, der ihr versichert, dass er der rechtmäßige Eigentümer ist. Anna ist zu diesem Zeitpunkt gutgläubig, weil sie keine Gründe hat, an den Informationen zu zweifeln. Ein paar Monate später stellt sich jedoch heraus, dass ihr Bekannter das Auto gestohlen hat.
Da Anna beim Erwerb des Autos nicht in gutem Glauben war – denn sie hätte wissen müssen, dass der Bekannte nicht der Eigentümer war – kann der wahre Eigentümer des Fahrzeugs, sagen wir, Max, rechtliche Schritte gegen Anna einleiten. Ab dem Zeitpunkt, als Max seine klärenden Informationen erhält, wird Anna gegenüber Max auch für die Zeit danach haftbar. Sie muss das Auto zurückgeben oder Schadensersatz leisten.
Haftung und eventuelle Ausnahmen
Der zweite Absatz stärkt die Position des Eigentümers, da er besagt, dass die Haftung des Besitzers auch dann bestehen bleibt, wenn ein Verzug vorliegt. Das bedeutet, sollte der Besitzer verspätet die Sache zurückgeben, kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen, unabhängig von dessen Kenntnis über den Erwerb des Besitzes.
Ein weiteres Beispiel verdeutlicht dies: Peter leiht sich von seinem Nachbarn ein teures Handwerkzeug. Er weiß, dass das Werkzeug dem Nachbarn gehört, aber er ist sich unsicher, ob er es laut einer mündlichen Vereinbarung behalten darf. Als sein Nachbar dies entdeckt und die Rückgabe verlangt, hat Peter zwar eventuell einen guten Glauben, jedoch bleibt er dafür haftbar, falls ihm das Werkzeug Schaden zufügt, oder er es nicht rechtzeitig zurückgibt. Hierbei kann der Nachbar zusätzlich noch einen Schadensersatz wegen Verzugs fordern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 990 des BGB dazu dient, die Interessen des Eigentümers zu schützen. Ungeachtet der guten Absichten eines Besitzers, der nicht in gutem Glauben war, steht der Eigentümer weiterhin im Recht. Die Regelung hilft, Klarheit zu schaffen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.