
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält wichtige Regelungen für Verträge und insbesondere auch für Werkverträge, in denen eine Vergütung für erbrachte Leistungen vereinbart wird. Ein entscheidender Paragraph in diesem Kontext ist § 632, der sich mit der Vergütung für Werkleistungen beschäftigt. Aber was bedeutet das konkret für Auftraggeber und Auftragnehmer?
Zunächst einmal besagt Absatz 1, dass eine Vergütung stillschweigend vereinbart wird, wenn es für das Werk, das hergestellt werden soll, üblich ist, eine solche Vergütung zu erwarten. Das bedeutet, auch ohne explizite Vereinbarung kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeit nicht umsonst erfolgt. Hierbei spielt die Art des Werkes und das übliche Vorgehen in der jeweiligen Branche eine Rolle.
Die Höhe der Vergütung
Interessant wird es in Absatz 2. Hier wird geregelt, wie man die Höhe einer Vergütung bestimmt, wenn diese nicht bereits festgelegt wurde. Besteht eine Taxe – das ist eine Art Preisliste für bestimmte Leistungen – gilt diese als Grundlage. Wenn keine Taxe vorhanden ist, wird die übliche Vergütung in der Branche oder Region herangezogen. Dies bedeutet, dass man sich in solchen Fällen an dem orientiert, was allgemein für vergleichbare Leistungen gezahlt wird.
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird, ist Absatz 3. Dieser besagt, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht vergütet wird. Das heißt, wenn ein Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag erstellt, aber letztlich einen höheren Betrag in Rechnung stellt, ist dieser höhere Betrag nicht ohne Weiteres annehmbar, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.
Beispiel-Szenarien
Nehmen wir an, Anna beauftragt einen Maler, ihre Wohnung zu streichen. Sie haben dabei nur mündlich besprochen, dass der Maler die Wände in weiß streichen soll, aber keinen Preis vereinbart. Der Maler macht seine Arbeit, und als er fertig ist, verlangt er 800 Euro.
Hier greift Absatz 1. Da allgemein bekannt ist, dass Maler für solche Arbeiten eine Vergütung verlangen, ist eine stille Vereinbarung über eine Vergütung zustande gekommen. Jetzt ist die Frage, wie hoch diese Vergütung sein sollte.
Angenommen, es gibt in Annes Stadt eine bekannte Preisliste für Malerarbeiten. Diese Taxe besagt, dass das Streichen einer Wohnung 700 Euro kostet. In diesem Fall würde die taxmäßige Vergütung von 700 Euro als vereinbart angesehen, weil es eine Taxe gibt und Anna sich nicht über den höheren Preis des Malers einigen konnte.
In einem anderen Beispiel könnte Peter einen Installateur beauftragen, um seine Heizungsanlage zu überprüfen. Der Installateur erstellt einen Kostenanschlag von 500 Euro, führt jedoch zusätzliche Arbeiten durch und verlangt letztlich 700 Euro. Da aber kein zusätzlicher Vertrag über diese höheren Kosten vorliegt, könnte Peter sich auf Absatz 3 berufen. Er müsste nur den ursprünglichen Kostenanschlag bezahlen, solange die Mehrkosten nicht vorher klar kommuniziert wurden.
Zusammengefasst ist § 632 BGB ein wesentlicher Bestandteil im deutschen Vertragsrecht, vor allem für Werkverträge. Die Regeln schreiben vor, dass eine Vergütung stillschweigend angenommen werden kann und klare Richtschnur für die Höhe der Vergütung gibt. Das schützt sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer vor Missverständnissen und unvorhergesehenen Kosten.