
Der § 867 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit dem Verfolgungsrecht des Besitzers. Dieses umfangreiche Thema ist vor allem für Besitzer von Grundstücken und beweglichen Sachen von Bedeutung. Der Paragraph klingt auf den ersten Blick recht juristisch. Doch seine wesentlichen Punkte lassen sich auf einfache Weise erklären. Im Kern geht es um die Rechte und Pflichten von Besitzern in bestimmten Situationen.
Der § 867 regelt, was passiert, wenn eine bewegliche Sache – beispielsweise ein Fahrrad oder ein Möbelstück – von jemandem besessen wird und dann auf ein Grundstück gelangt, das sich im Besitz eines anderen befindet. In einfachen Worten: Wenn Ihr Eigentum auf das Grundstück eines Nachbarn gelangt, haben Sie das Recht, es zurückzuholen. Dies sorgt dafür, dass Eigentümer ihre Rechte wahren können, auch wenn es zu Missverständnissen oder Unfällen gekommen ist.
Wesentliche Punkte des Gesetzes
Ein zentraler Aspekt dieses Paragraphen ist, dass der Grundbesitzer verpflichtet ist, dem ursprünglichen Besitzer die Möglichkeit zu geben, seine Sache zu suchen und sie gegebenenfalls mitzunehmen. Dies gilt allerdings nur, solange die betreffende Sache nicht von jemand anderem in Besitz genommen wurde. Wenn der Grundbesitzer durch die Suche und Wegschaffung der Sache einen Schaden erleidet, hat er das Recht, dafür Ersatz zu verlangen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Grundstücksbesitzer die Suche und Wegschaffung verweigern kann, wenn er befürchtet, dass ihm durch die Aktion ein Schaden entstehen könnte. In diesem Fall darf er die Erlaubnis zur Suche erst dann erteilen, wenn ihm dafür eine Sicherheit gewährleistet ist. Diese Regelung gibt dem Grundbesitzer ein gewisses Maß an Schutz, doch gleichzeitig gibt es auch eine Einschränkung: Wenn die Verzögerung bei der Rückgabe der Sache eine Gefahr mit sich bringt, ist die Weigerung nicht zulässig.
Praxisbeispiel
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Anna parkt ihr Fahrrad vor ihrem Haus und vergisst dabei, es abzuschließen. In der Nacht rollt das Fahrrad unbemerkt von einem anderen Nachbarn auf dessen Grundstück. Am nächsten Morgen bemerkt Anna, dass ihr Fahrrad verschwunden ist. Da sie weiß, dass es auf dem Grundstück des Nachbarn gelandet ist, kann sie ihn fragen, ob sie ihr Fahrrad dort abholen darf.
Der Nachbar, Herr Müller, sieht die Situation etwas kritischer. Er befürchtet, dass das Fahrrad, immerhin ungesichert, Schwierigkeiten mit sich bringen könnte. Da er nicht weiß, ob das Fahrrad wirklich Annas Eigentum ist, könnte er zunächst zögern, Anna den Zugang zu erlauben. Wenn er jedoch mit Anna klären kann, dass es sich um ihr Fahrrad handelt und kein Schaden zu erwarten ist, muss er ihr die Möglichkeit geben, es abzuholen.
Wenn Herr Müller allerdings ernsthaft befürchtet, dass er durch das Abholen des Fahrrads einen Schaden erleiden könnte – etwa durch einen Sturz während des Suchens – kann er eine Sicherheit verlangen, bevor er die Erlaubnis erteilt. Diese Sicherheit könnte zum Beispiel in Form eines Ausweises oder einer Kaution erfolgen. Sollte die Verzögerung jedoch zu einer Gefährdung führen, etwa weil das Fahrrad auf einer nicht sichtbaren Straße liegt, ist diese Weigerung nicht zulässig.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 867 BGB sowohl für den ursprünglichen Besitzer als auch für den Grundstücksbesitzer Regelungen bereithält, die sicherstellen, dass Eigentum rechtmäßig zurückgeholt werden kann. Die Balance zwischen den Rechten der Parteien ist entscheidend und hilft, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz zu vermeiden.