
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der § 651y ein wichtiger Bestandteil des Reiserechts. Er legt fest, dass bestimmte Vorschriften, die den Schutz von Reisenden gewährleisten, nicht zum Nachteil dieser abweichen dürfen. Diese Regelung ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass Reisende bei der Buchung von Reisen nicht schlechter gestellt werden, als es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.
Das bedeutet konkret, dass, wenn ein Reiseveranstalter oder ein Anbieter von Reiseleistungen von den Vorschriften in diesem Untertitel abweichen möchte, er dies nicht zu Ungunsten des Reisenden tun darf. Es führt also nicht dazu, dass der Reisende Rechte oder Schutz verliert, weil anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. Außerdem gilt: Selbst wenn die Vorschriften durch andere Vereinbarungen umgangen werden, finden die Schutzbestimmungen weiterhin Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Ein einfaches Beispiel kann helfen, die Bedeutung dieses Gesetzes zu verdeutlichen. Stellen Sie sich vor, Sie buchen eine Reise über ein Unternehmen, das Ihnen verspricht, dass Sie ein Hotelzimmer mit Meerblick bekommen. Im Vertrag steht jedoch nichts von einer Garantie, dass das Zimmer auch tatsächlich den versprochenen Meerblick bietet. Wenn die Reise dazu führt, dass Sie in einem Zimmer ohne Meerblick untergebracht werden, könnte dies ein Verstoß gegen die Vorschriften des Reiserechts darstellen.
Falls der Reiseveranstalter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch festlegen möchte, dass er nicht für die Qualität der Zimmer verantwortlich ist, könnte dies nicht ohne Weiteres geschehen. Laut § 651y wäre eine solche Regelung, die zum Nachteil des Reisenden ist, nicht zulässig. Die gesetzlichen Vorschriften sind hier klar und schützen den Reisenden vor möglichen Nachteilen.
Ein weiteres Beispiel aus der Praxis
Nehmen wir an, eine Reisende bucht eine Pauschalreise und erwartet im Rahmen dieser Reise die Bereitstellung von bestimmten Aktivitäten, wie einem geführten Stadtbesuch. Der Veranstalter könnte versuchen, in seinen AGB festzulegen, dass der Stadtbesuch nur bei einer Mindestanzahl von Teilnehmern stattfindet. Kommt diese Anzahl nicht zustande, könnte der Ausflug einfach entfallen – ohne Einlösung des Versprechens.
Hier greifen die Vorschriften aus § 651y. Der Anbieter kann nicht einfach die Vereinbarung so ändern, dass der Reisende nicht mehr für den Stadtbesuch verantwortlich gemacht werden kann. Diese Schutzbestimmungen sind klar: Der Reisende muss Anspruch auf die gebuchten Leistungen haben, und der Veranstalter muss sicherstellen, dass diese auch entsprechend angeboten werden.
Zusammengefasst zeigt der § 651y des BGB auf, wie wichtig der Schutz von Reisenden ist. Durch die eindeutigen Regelungen wird verhindert, dass Anbieter von Reisen ihren Kunden schlecht gestaltete Verträge unterbreiten, die sie schlechter stellen. Daher ist es für Reisende stets wichtig, ihre Rechte zu kennen und sich über ihre vertraglichen Vereinbarungen im Klaren zu sein.