BGB

Was und wofür ist der § 2079 BGB? Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Der § 2079 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Der Paragraph 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts in Deutschland. Er regelt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, insbesondere wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wird. Ein Pflichtteilsberechtigter hat ein Recht auf einen bestimmten Anteil des Erbes, auch wenn er im Testament nicht bedacht wurde. Doch was bedeutet das konkret? Und wie kann man diesen Paragraphen verstehen?

Ein erster wichtiger Punkt ist, dass der Erblasser, also die Person, die verstorben ist, in bestimmten Fällen einen Pflichtteilsberechtigten übersehen haben kann. Dieser Grund könnte zum Beispiel darin liegen, dass der Erblasser bei der Erstellung des Testaments nicht wusste, dass ein Pflichtteilsberechtigter existiert oder sogar, dass dieser erst nach der Testamentserstellung geboren wurde. In solchen Fällen kann die letztwillige Verfügung angefochten werden.

Was bedeutet das konkret?

Nehmen wir an, Herr Müller hat ein Testament verfasst, in dem er sein Vermögen ausschließlich an seine beiden Söhne vererbt. Später stellt sich jedoch heraus, dass er ein drittes Kind hat, von dessen Existenz er nichts wusste, als er das Testament aufgesetzt hat. Laut § 2079 kann dieses Testament angefochten werden, da der Pflichtteilsberechtigte – in diesem Fall das dritte Kind – übergangen wurde.

Ein weiteres Beispiel ist, wenn ein Erblasser während seines Lebens eine Beziehung hatte, die während seiner letzten Jahre nicht mehr bestand. Sollte dieser Erblasser, ohne von der Geburt eines zusätzlichen Kindes während der Beziehung zu wissen, ein Testament aufsetzen, und dieses Kind stellt später seinen Pflichtteilsanspruch fest, kann auch hier die Anfechtung greifen. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Kind gekannt hätte. Es wäre jedoch zu überprüfen, ob der Erblasser das Testament trotzdem so gestaltet hätte, selbst wenn er von dem Kind gewusst hätte.

Die Ausnahmen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Wie im Gesetz beschrieben, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Tatsache, dass ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die gleiche Verfügung getroffen hätte. Das bedeutet, dass der Erblasser möglicherweise einen klaren Verstand und absichtlich seine Entscheidung getroffen hat, jemanden von dem Erbe auszuschließen. In solchen Fällen wäre eine Anfechtung nicht möglich.

Die Anfechtung eines Testaments gemäß § 2079 ist ein komplexer Prozess, der eine rechtliche Prüfung erfordert. Für die betroffenen Personen ist es daher wichtig, sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten, um die rechtlichen Möglichkeiten zu verstehen. Letztendlich schützt dieses Gesetz die Interessen von Pflichtteilsberechtigten, die anderenfalls möglicherweise leer ausgehen würden.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de