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Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,
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Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,
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Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,
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Telekommunikationsanlagen,
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Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder
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Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.
Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist § 1092 ein zentraler Paragraph, der sich mit der Unübertragbarkeit bestimmter Rechte, insbesondere beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten, beschäftigt. Doch was bedeutet das genau? Auf den ersten Blick klingt es kompliziert, ist jedoch für Eigentümer und Interessierte von Grundstücken besonders wichtig.
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht, das einer Person erlaubt, den Grund und Boden eines anderen in bestimmter Weise zu nutzen. Das bekannteste Beispiel ist das Wegerecht, das jemandem erlaubt, über das Grundstück eines anderen zu gehen. Die Regelung in § 1092 erklärt, dass solche Rechte nicht ohne Weiteres übertragen werden können. Dies bedeutet, dass eine Person, die ein solches Recht hat, es nicht einfach verkaufen oder an jemand anderen weitergeben kann.
Ausübung der Dienstbarkeit
Die Ausübung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann jedoch unter bestimmten Bedingungen jemand anderem überlassen werden. Das setzt voraus, dass diese Überlassung im ursprünglichen Vertrag oder durch eine gesonderte Vereinbarung gestattet ist. Ein einfaches Beispiel ist, wenn jemand sein Wegerecht an einen Nachbarn überträgt, um den Zugang zu erleichtern, aber nur, wenn dies rechtlich erlaubt ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Vorschriften in § 1092 auch für juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gelten. Dies bedeutet, dass auch Unternehmen und Vereinigungen gewisse Rechte und Pflichten in Bezug auf solche Dienstbarkeiten haben können. Hierbei wird jedoch zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden.
Übertragbarkeit bei speziellen Anlagen
Ein interessanter Punkt ist die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten, die juristischen Personen zustehen. Wenn diese Dienstbarkeiten dazu berechtigen, bestimmte Anlagen zu nutzen, sind sie übertragbar. Das gilt beispielsweise für Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien wie Wasser- und Windkraft. Hier ist die rechtliche Verknüpfung zu innovativen Energien spannend, da sie die Grundlage für viele umweltfreundliche Projekte bilden können.
Die Übertragbarkeit bedeutet jedoch nicht, dass die Befugnisse beliebig geteilt werden können. Wenn also ein Unternehmen beispielsweise die Erlaubnis hat, eine Windkraftanlage zu betreiben, kann es dieses Recht zwar weitergeben, aber die spezifischen Nutzungsrechte bleiben unteilbar. In diesem Fall ist es wichtig, klare vertragliche Regelungen zu treffen.
Beispiel-Szenarien
Stellen Sie sich vor, Anna hat ein Wegerecht auf dem Grundstück von Max. Dieses Recht erlaubt es ihr, den Zugang zur Hauptstraße über Max’ Garten zu nutzen. Anna kann dieses Recht nicht an ihren Freund Peter verkaufen, da es sich um eine persönliche Dienstbarkeit handelt. Sie könnte es jedoch ihm vorübergehend überlassen, wenn Max dies genehmigt. Wenn Anna eine Firma hätte, die erneuerbare Energien nutzt, könnte sie möglicherweise das Wegerecht übertragen, wenn es für den Zugang zu einer Windkraftanlage nötig ist.
In einem anderen Szenario könnte eine Stadtverwaltung als juristische Person das Recht auf die Installation einer öffentlichen Straßenbahn in einem bestimmten Gebiet haben. Diese Dienstbarkeit könnte dann unter bestimmten Voraussetzungen an ein Unternehmen übertragen werden, das für die Ausführung des Projekts verantwortlich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1092 BGB eine grundlegende Regelung für den Umgang mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten darstellt. Die Unübertragbarkeit solcher Rechte soll sicherstellen, dass persönliche Beziehungen und Vereinbarungen gewahrt bleiben. Gleichzeitig bietet der Paragraph sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gewisse Möglichkeiten zur Nutzung und Übertragung, insbesondere im Kontext neuer Technologien und Anlagen.