BGB

Was und wofür ist der § 690 BGB? Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Der § 690 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Im deutschen Recht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter § 690 die Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. Das bedeutet, wenn jemand kostenlos etwas für eine andere Person aufbewahrt, ist die rechtliche Verantwortung dafür begrenzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab, den der Verwahrer anwendet.

Eine unentgeltliche Aufbewahrung könnte beispielsweise in einer privaten Situation vorkommen, wenn ein Freund einen Gegenstand bei dir lagert. Der zentrale Punkt von § 690 ist, dass der Verwahrer nur für die Sorgfalt einsteht, die er auch in eigenen Angelegenheiten anwendet. Das könnte bedeuten, dass er weniger sorgfältig ist, weil es sich um einen nicht eigenen Gegenstand handelt. Im Gegensatz zu einer entgeltlichen Verwahrung, bei der eine höhere Sorgfaltspflicht besteht.

Beispielszenario 1: Der Fahrradfreund

Stellen wir uns vor, Max bittet seinen Freund Tom, sein Fahrrad für einige Wochen zu lagern. Tom stimmt zu und schiebt das Fahrrad in seine Garage. Die Lagerung ist unentgeltlich, das heißt, Tom erhält keine Bezahlung dafür. Wenn nun das Fahrrad gestohlen wird, könnte Max Tom weniger zur Verantwortung ziehen, da Tom nur die Sorgfalt aufwenden muss, die er auch bei seinem eigenen Fahrrad anwenden würde.

Wenn Tom also sein eigenes Fahrrad in der Garage gegen Diebstahl absichert, aber das ausgeliehene einfach dort stehen lässt, könnte das rechtlich in Ordnung sein. Max könnte Schwierigkeiten haben, durchzusetzen, dass Tom für den Verlust des Fahrrads haftet.

Beispielszenario 2: Der Nachbar und die Gartengeräte

Ein anderes Beispiel könnte sich im Nachbarschaftsverhältnis abspielen. Nele hat dem Nachbarn ihre Schaufel anvertraut, die dieser „nebenbei“ in seiner Garage aufbewahrt. Hier gilt ebenfalls § 690. Wenn der Nachbar die Schaufel ohne jede Sorgfalt behandelt und sie beschädigt, hat Nele wahrscheinlich wenig Chancen auf Schadensersatz.

Der Nachbar würde nur haftbar gemacht, wenn Nele beweisen könnte, dass er grob fahrlässig gehandelt hat oder dass er in einem Maß nachlässig war, das über die übliche Sorgfalt hinausgeht, die er bei seinen eigenen Werkzeugen anwenden würde.

Fazit: Weniger Verantwortung, mehr Vertrauen

Das Gesetz über die unentgeltliche Verwahrung legt also fest, dass der Verwahrer grundsätzlich weniger verantwortlich ist, solange er sich nicht grob fahrlässig verhält. Es ist wichtig, diese Regelung zu kennen, besonders in persönlichen Beziehungen, um Missverständnisse oder Enttäuschungen zu vermeiden. Wenn Dinge, die uns wichtig sind, bei einem Freund oder Nachbarn gelagert werden, sollten wir uns immer bewusst sein, dass die Verantwortung für deren Sicherheit begrenzt ist.

In vielen Fällen hilft es, klare Absprachen zu treffen und vielleicht sogar über eine entgeltliche Verwahrung nachzudenken, um beide Seiten zu schützen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de