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die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
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die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die einen rechtlichen Rahmen für Mietverhältnisse schaffen. § 556c ist dabei besonders relevant für Mieter, Vermieter und Wärmelieferanten. Dieses Gesetz regelt die Kostenübernahme für die Wärmelieferung seitens der Mieter. Es kommt in der Regel zum Tragen, wenn Vermieter von einer Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferungen umstellen.
Ein zentrales Element von § 556c ist die Umstellung der Wärmeversorgung. Wenn ein Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser tragen muss, aber der Vermieter die Art der Versorgung ändert, können hierbei neue Kosten entstehen. Diese Kosten sind jedoch nur dann zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zunächst muss die Wärme effizient aus einer neuen Anlage oder einem Wärmenetz geliefert werden. Außerdem dürfen die Kosten der neuen Wärmelieferung die vorherigen Kosten nicht übersteigen.
Bedingen für die Kostentragung
Die gesetzlichen Vorgaben geben dem Vermieter Regeln an die Hand, um die Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung transparent und fair zu gestalten. Der Vermieter muss spätestens drei Monate vor der Umstellung schriftlich ankündigen. Schließlich dürfen Mieter nicht unvorbereitet mit höheren Kosten konfrontiert werden.
Eine weitere wichtige Bestimmung ist, dass wenn die alte Heizungsanlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 Prozent erreicht hat, der Wärmelieferant nicht unbedingt eine neue Anlage installieren muss. Stattdessen kann hier die Verbesserung der Betriebsführung ausreichend sein.
Praktische Beispiele
Stellen wir uns einen Mieter vor, der seit Jahren in einer warmen Wohnung lebt, in der die Heizungsanlage des Vermieters gut funktioniert und die Betriebskosten immer stabil waren. Der Vermieter entscheidet sich nun, die Wärmeversorgung auf einen Wärmelieferanten umzustellen. Er kündigt dies dreimonatlich an und erläutert die Gründe sowie die zu erwartenden Kosten.
Wenn die neue Versorgung über ein effizientes Wärmenetz erfolgt und die Kosten nicht höher sind als zuvor, ist der Mieter verpflichtet, die neuen Kosten zu übernehmen. In diesem Fall haben alle beteiligten Parteien klare Richtlinien, die Fairness und Transparenz gewährleisten.
In einem anderen Szenario könnte der Vermieter jedoch versuchen, die Kosten der Wärmelieferung willkürlich zu erhöhen. Wenn der Mieter feststellt, dass die neuen Kosten deutlich höher als die alten sind und der Vermieter dies nicht ausreichend begründet, kann der Mieter gegen diese Regelung vorgehen. Das Gesetz schützt in solchen Fällen die Interessen der Mieter und erklärt solche Vereinbarungen für unwirksam.