STVO

Was und wofür ist der § 2 StVO? Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Der § 2 der StVO ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen

mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus

1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.

während der Fahrt

a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Das Straßenverkehrsrecht ist ein komplexes Thema. Ein zentraler Punkt der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist der Paragraph 2, der sich mit der Nutzung von Straßen durch Fahrzeuge beschäftigt. Dieser Paragraph regelt unter anderem, wie Fahrzeuge die Fahrbahnen zu nutzen haben und welche grundsätzlichen Verhaltensweisen dort erwartet werden.

In Deutschland müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, wobei von zwei Fahrbahnen die rechte genutzt werden sollte. Dies bedeutet, dass im Idealfall immer die rechte Spur gewählt werden muss, es sei denn, es gibt spezielle Situationen, die dies nicht zulassen. Seitenstreifen gelten dabei nicht als Teil der Fahrbahn und dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen befahren werden.

Regeln für das Fahren auf Straßen

Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Gesetzes ist, dass Fahrer immer möglichst weit rechts fahren müssen. Dies ist nicht nur wichtig bei Gegenverkehr oder beim Überholtwerden, sondern auch an Kuppen und in Kurven. Diese Regelung soll dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und die Übersicht auf der Straße zu verbessern.

Besonders interessant ist der Absatz, der sich mit den Witterungsbedingungen befasst. Fahrer von Kraftfahrzeugen dürfen bei Glatteis oder Schneeglätte nur fahren, wenn ihre Reifen den Vorschriften entsprechen. Das schützt nicht nur den Fahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Bei missachteten Vorschriften drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall schlimme Unfälle.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Peter fährt auf einer Landstraße mit zwei Fahrspuren. Er bemerkt, dass in der rechten Spur ein langsames Fahrzeug fährt und überlegt, ob er überholen soll. Nach den Vorschriften der StVO muss Peter jedoch zunächst sicherstellen, dass die linke Spur frei ist. Wenn er dort überholt, ist auch die Frage der Witterung entscheidend. Fährt er bei Schneeglätte, so benötigt er entsprechende Reifen. Andernfalls könnte es zu einem Unfall kommen, was sowohl rechtliche als auch versicherungstechnische Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Ein weiteres Beispiel sind Radfahrer. Nehmen wir an, Lisa fährt mit ihrem Fahrrad auf einem Gehweg. Sie ist erst sieben Jahre alt und dürfte theoretisch diesen Gehweg nutzen. Allerdings muss sie Rücksicht auf Fußgänger nehmen und gegebenenfalls anhalten, wenn es eng wird. Zudem darf sie nur auf ausschließlich für Radfahrer vorgesehenen Wegen fahren, wenn dies durch entsprechende Zeichen ermöglicht ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Paragraph 2 der StVO einige wichtige Regeln aufstellt, die das Miteinander auf den Straßen regeln. Diese Vorschriften sind nicht nur rechtlich bindend, sondern auch entscheidend für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Sowohl Autofahrer als auch Radfahrer müssen sich entsprechend anpassen, um Gefahren zu vermeiden und Unfälle zu verhindern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de