BGB

Was und wofür ist der § 1828 BGB? Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

Der § 1828 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Das deutsche BGB beinhaltet zahlreiche Regelungen, die sowohl Patienten als auch Ärzten in schwierigen medizinischen Situationen helfen sollen. Ein besonders wichtiger Paragraph ist der § 1828, der sich mit dem Patientenwillen beschäftigt. Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass die Wünsche des Patienten bei medizinischen Entscheidungen im Vordergrund stehen. Das Gesetz ist in drei Absätze unterteilt, die unterschiedliche Aspekte der Feststellung des Patientenwillens beleuchten.

Im ersten Absatz wird festgelegt, dass der behandelnde Arzt im Dialog mit dem Betreuer des Patienten klären muss, welche medizinischen Maßnahmen sinnvoll sind. Hierbei spielen sowohl der Gesamtzustand des Patienten als auch seine Prognose eine entscheidende Rolle. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Patientenwille die Grundlage für alle Entscheidungen ist. Das bedeutet, dass der Arzt und der Betreuer gemeinsam die möglichen Behandlungen erörtern und dabei die Wünsche des Patienten besonders beachten müssen.

Einbindung von Angehörigen und Vertrauenspersonen

Der zweite Absatz betont die Bedeutung der Angehörigen und Vertrauenspersonen des Patienten. Diese sollen die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn es darum geht, den Willen des Patienten festzustellen oder dessen Behandlungswünsche zu klären. Hierbei wird vorausgesetzt, dass diese Gespräche schnellstmöglich stattfinden, ohne dass es zu erheblichen Verzögerungen kommt. Der Fokus liegt dabei immer auf der Wahrung des Patientenwillens.

Der dritte Absatz macht deutlich, dass diese Regelungen auch für Bevollmächtigte gelten. Das heißt, wenn ein Patient jemandem die Vollmacht erteilt hat, für ihn Entscheidungen zu treffen, ist diese Person ebenfalls in die Gespräche einbezogen. Auch hier bleibt die Feststellung des Patientenwillens zentral.

Beispiel-Szenario

Um das Gesetz greifbarer zu machen, schauen wir uns ein Beispiel an. Angenommen, Herr Müller ist schwerkrank und nicht mehr in der Lage, selbst Entscheidungen über seine Behandlung zu treffen. Der behandelnde Arzt muss nun gemeinsam mit seinem Betreuer klären, welche Therapie für ihn sinnvoll ist. In diesem Fall wird der Arzt die medizinischen Optionen erörtern und die Prognosen für jede Option darstellen. Der Wille von Herrn Müller, der eventuell seine Vorlieben für bestimmte Behandlungen oder Maßnahmen geäußert hat, wird hierbei in den Mittelpunkt gerückt.

Zusätzlich wird der Arzt möglicherweise Herrn Müllers Tochter, die ihm sehr eng steht, in das Gespräch einbeziehen. Sie könnte wertvolle Informationen über die Wünsche ihres Vaters beitragen, die dieser möglicherweise in der Vergangenheit geäußert hat. Diese Einbindung ist wichtig, damit alle Beteiligten ein vollständiges Bild vom Willen des Patienten bekommen. So wird sichergestellt, dass man in einer schwierigen Situation zu einer verantwortungsvollen Entscheidung gelangt, die den Vorstellungen des Patienten entspricht.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de