
Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, ist oft mit vielen Überlegungen und einer klaren Struktur verbunden. Eine der zentralen Herausforderungen stellt die Rolle der Mitglieder in den Organen dar. Doch was passiert, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands oder eines anderen Organes nicht mehr handlungsfähig sind? Hier greift § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt, wie in solchen Situationen vorzugehen ist.
Zunächst einmal sieht das Gesetz vor, dass, wenn ein Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht erfüllen kann, die zuständige Behörde aktiv werden muss. Dies geschieht insbesondere in dringenden Fällen. Der Begriff „dringend“ bedeutet, dass es sich um Situationen handelt, die sofortige Maßnahmen erfordern, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung aufrechtzuerhalten. Hierbei kann jeder Beteiligte einen Antrag stellen, oder die Behörde kann von sich aus tätig werden.
Die Befugnisse der Behörde
Die Behörde hat verschiedene Handlungsoptionen. Sie kann zum Beispiel vorübergehend neue Mitglieder für den Vorstand ernennen oder die erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder vorübergehend herabsetzen. Dies ist besonders wichtig, wenn eine Stiftung dringend Entscheidungen treffen muss, aber nicht in der Lage ist, dies aufgrund von fehlenden Organmitgliedern zu tun. Außerdem erlaubt das Gesetz, dass die Behörde einzelnen Organmitgliedern Befugnisse verleiht, die normalerweise nur in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ausgeübt werden. Dies kann beispielsweise in Krisensituationen von entscheidender Bedeutung sein.
Darüber hinaus regelt § 84c auch die Vergütung der neu bestellten Mitglieder. Falls das Vermögen der Stiftung und der Umfang der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen, kann die Behörde diesen Mitgliedern ein angemessenes Honorar zahlen. Diese Maßnahme sorgt dafür, dass die Stiftung auch in schwierigen Lagen handlungsfähig bleibt und inkompetente oder unzureichend motivierte Mitglieder vermieden werden.
Beispiel-Szenario
Stellen wir uns vor, eine gemeinnützige Stiftung, die sich um die Förderung der Jugendhilfe kümmert, hat einen Vorstand von drei Mitgliedern. Eines der Mitglieder verstirbt leider, und ein weiteres Mitglied zieht aus persönlichen Gründen sein Engagement zurück. Der verbleibende Vorstand kann nicht alle notwendigen Entscheidungen treffen. In diesem Fall könnte der verbleibende Vorstand einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um eine vorübergehende Lösung zu finden.
Die Behörde könnte daraufhin schnell reagieren. Sie könnte sofort einen dritten Vorstandsmitglied bestellen, um die Handlungsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen. Vielleicht wird sogar eine Person gewählt, die über spezifische Erfahrungen im Bereich der Jugendhilfe verfügt, um auch in den schwierigen Zeiten die richtigen Entscheidungen zu treffen. Zudem könnte die Behörde eine Vergütung für dieses neue Mitglied bewilligen, um sicherzustellen, dass die Stiftung auf solider finanzieller Grundlage bleibt.
Zusammenfassend sorgt § 84c BGB dafür, dass Stiftungen in kritischen Situationen nicht handlungsunfähig werden. Er bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für Maßnahmen, die es ermöglichen, die Arbeit der Stiftung nahtlos fortzusetzen. Das ist für die Stiftung, die Geförderten und die Gesellschaft insgesamt von großer Bedeutung.