
Im deutschen Zivilrecht gibt es viele Gesetze, die darauf abzielen, das gemeinsame Zusammenarbeiten in Form von Vereinen zu regeln. Eines dieser Gesetze, das besonders für wirtschaftliche Vereine von Bedeutung ist, ist § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph beschreibt, wie Vereine, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, ihre Rechtsfähigkeit erlangen können. Dies geschieht in der Regel durch eine staatliche Verleihung.
Ein wirtschaftlicher Verein unterscheidet sich von einem gemeinnützigen Verein, da er in erster Linie auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Während ein gemeinnütziger Verein oft soziale oder kulturelle Ziele verfolgt, ist der wirtschaftliche Verein darauf angelegt, Gewinne zu erzielen und wirtschaftliche Erfolge zu erzielen.
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung
Die grundlegende Idee von § 22 besteht darin, dass ein wirtschaftlicher Verein nicht automatisch rechtlich handlungsfähig ist. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen bedarf es hier einer speziellen staatlichen Genehmigung, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Die zuständige Behörde ist in der Regel die Landesregierung, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Stellen Sie sich einen Verein vor, der von Landwirten gegründet wurde, um gemeinsam Agrarprodukte zu vermarkten. Dieser wirtschaftliche Verein hat das Ziel, durch den gemeinsamen Vertrieb der Produkte höhere Einnahmen zu erzielen. Bevor die Gründer aber rechtlich handeln können, müssen sie die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit beantragen. Erst nachdem diese Verleihung erfolgt ist, kann der Verein Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden.
Besondere bundesgesetzliche Vorschriften
Ein weiterer wichtiger Punkt in § 22 ist die Erwähnung von besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen, die über die normalen wirtschaftlichen Zwecke hinausgehen, andere Regelungen des Bundesgesetzes Anwendung finden können. Diese Vorschriften könnten zusätzliche Anforderungen an die Gründung und den Betrieb eines wirtschaftlichen Vereins stellen.
Nehmen wir an, unser Beispielverein der Landwirte möchte auch in den Export von Agrarprodukten einsteigen. Dabei kann es sein, dass er nicht nur die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB benötigt, sondern auch die Erfüllung spezifischer Auflagen im Rahmen der Exportgesetze. Diese Gesetze könnten zusätzliche Genehmigungen erfordern, um eine legale Geschäftstätigkeit im Ausland aufzunehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 22 BGB eine klare Regelung für die Gründung und die Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereine bietet. Es zeigt, dass nicht alle Vereine gleich sind und dass besonders wirtschaftlich orientierte Zusammenschlüsse bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um rechtlich handlungsfähig zu sein. Rechtliche Beratung ist hierbei oft unerlässlich, um alle Aspekte zu berücksichtigen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.