BGB

Was und wofür ist der § 77 BGB? Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Der § 77 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

Der § 77 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich mit der Anmeldepflicht und den erforderlichen Formalitäten für die Eintragung von Vereinen ins Vereinsregister. Dieses Gesetz ist für sowohl Vereinsvorstände als auch Juristen von Bedeutung, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsgründung und -führung festlegt.

Vereine müssen sich beim zuständigen Amtsgericht anmelden, um rechtlich als solche anerkannt zu werden. Dies geschieht durch eine Erklärung, die von bestimmten Personen abzugeben ist. In der Regel handelt es sich dabei um Mitglieder des Vorstands oder Liquidatoren, die das Recht haben, den Verein zu vertreten. Diese Anmeldungen müssen auf eine besonders formelle Weise erfolgen, um rechtskräftig zu sein.

Anmeldung und Beglaubigung

Die Anmeldung zum Vereinsregister muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist es entscheidend, dass die Erklärung öffentlich beglaubigt wird. Dies bedeutet, dass eine bevollmächtigte Person, in der Regel ein Notar, die Identität des Anmelders bestätigt und die Unterschrift legitimiert. Die Registrierung kann entweder in der Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift eingereicht werden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Inhalt der Anmeldung verifiziert und die Integrität des Vereins geschützt wird.

Eine interessante Entwicklung in diesem Kontext ist die Möglichkeit, die öffentliche Beglaubigung auch über Videokommunikation durchzuführen. Dies wurde in § 40a des Beurkundungsgesetzes geregelt und stellt eine moderne Anpassung an digitale Gegebenheiten dar. Hierdurch wird der Prozess für viele Vereine möglicherweise einfacher und flexibler, da man nicht zwingend persönlich erscheinen muss, um die Beglaubigung zu erhalten.

Beispielszenarien

Stellen wir uns vor, ein neuer Sportverein möchte gegründet werden. Die Vorstandsmitglieder treffen sich, um die Unterlagen vorzubereiten. Um die Anmeldung beim Vereinsregister vorzunehmen, müssen sie zunächst eine öffentliche Beglaubigung ihrer Unterschriften einholen. Dies geschieht entweder durch einen Notar oder, seit der Einführung der Videokommunikation, in einem virtuellen Termin. Mit der beglaubigten Erklärung können sie dann zum Amtsgericht gehen, um die Eintragung vorzunehmen.

Ein weiteres Szenario könnte ein bestehender Verein sein, der sich auflöst. In diesem Fall müssen die Liquidatoren des Vereins eine ähnliche öffentliche Beglaubigung einholen und die entsprechenden Unterlagen einreichen, um die Auflösung rechtlich wirksam zu machen. Auch hier spielt die Regelung des § 77 eine zentrale Rolle, da sie sicherstellt, dass alle Vorgänge ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert sind.

Insgesamt verdeutlicht § 77 BGB die Wichtigkeit von formalisierten Prozessen bei der Verwaltung und Organisation von Vereinen. Er schafft Klarheit und Sicherheit, sowohl für die Immobilienverwaltung als auch für die Mitglieder selbst.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de