BGB

Was und wofür ist der § 543 BGB? Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Der § 543 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter

a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Im deutschsprachigen Raum ist das Mietrecht ein wichtiges Thema, das sowohl Vermieter als auch Mieter betrifft. Eine zentrale Regelung zum Thema Kündigung von Mietverhältnissen findet sich in § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Gesetz behandelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und schafft somit einen rechtlichen Rahmen für unvorhergesehene oder kritische Situationen zwischen Vertragsparteien.

Die fristlose Kündigung bedeutet, dass eine der beiden Vertragsparteien das Mietverhältnis sofort beenden kann, ohne die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Ein solcher Schritt ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im pädagogischen Sinne sowohl für Laien als auch für juristische Fachleute verständlich sein sollten.

Was ist ein wichtiger Grund?

Ein „wichtiger Grund“ ist laut § 543 BGB gegeben, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur regulären Vertragsbeendigung nicht zumutbar ist. Hierbei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Besonders wichtig ist dabei das Verschulden der Parteien und deren Interessen. Dies ermöglicht eine differenzierte Betrachtung, die nicht nur auf starren rechtlichen Vorgaben basiert.

Besondere Anlässe, die einen wichtigen Grund rechtfertigen können, sind unter anderem folgende Punkte:
1. Der Mieter erhält nicht den vertraglich vereinbarten Zugang zur Mietwohnung.
2. Der Mieter verletzt die Pflichten des Vermieters erheblich, beispielsweise durch Vernachlässigung oder unerlaubte Weitergabe der Wohnung an Dritte.
3. Der Mieter gerät mit der Mietzahlung in Verzug, sei es über zwei aufeinanderfolgende Zeiten oder über einen längeren Zeitraum, der die Miete für zwei Monate überschreitet.

Beispiel-Szenarien

Um die Regelungen besser zu veranschaulichen, betrachten wir drei Szenarien, die das Gesetz in der Praxis widerspiegeln könnten:

  • Szenario 1: Herr Müller mietet eine Wohnung, kann aber aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht einziehen. Der Vermieter kann fristlos kündigen, da Herr Müller den vertraglichen Gebrauch der Wohnung nicht erhält.
  • Szenario 2: Frau Schmidt verlieh ihre Wohnung an eine andere Person, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. In diesem Fall könnte der Vermieter eine fristlose Kündigung einleiten, da Frau Schmidt die Pflichten erheblich verletzt hat.
  • Szenario 3: Herr Weber hat die Miete über mehrere Monate hinweg nicht bezahlt. Der Vermieter hat rechtlich die Möglichkeit, sofort zu kündigen, wenn Herr Weber mit der Zahlung in Verzug ist.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Fall von Pflichtverletzungen eine Kündigung oft nur nach einer erfolglosen Fristsetzung oder Abmahnung möglich ist, es sei denn, umgehende Kündigungsgründe liegen vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 543 BGB klare Regelungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung von Mietverträgen bietet. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten sich der Bedingungen und möglichen Szenarien bewusst sein, um ihre Rechte und Pflichten zu wahren. Eine gut informierte Haltung kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden oder rechtzeitig zu lösen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de