BGB

Was und wofür ist der § 327e BGB? Produktmangel

Der § 327e des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
(2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn

1.
das digitale Produkt

a)
die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität,
b)
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
2.
es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und
3.
die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.

Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.

(3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn

1.
es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
3.
es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
4.
es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
5.
dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
6.
sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.

Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.

(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.

In der heutigen digitalen Welt spielen Software, Apps und digitale Inhalte eine zentrale Rolle in unserem täglichen Leben. Doch was passiert, wenn eines dieser digitalen Produkte nicht den Erwartungen entspricht? Hier kommt § 327e des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Spiel. Dieses Gesetz regelt, wann ein digitales Produkt als mangelhaft gilt und welche Anforderungen an die Produkte gestellt werden.

Der erste wichtige Punkt, den wir verstehen müssen, ist, dass ein digitales Produkt als frei von Mängeln angesehen wird, wenn es zur Zeit der Bereitstellung den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Diese „maßgebliche Zeit“ ist in der Regel der Moment, in dem der Verbraucher das Produkt erhält. Bei kontinuierlichen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Abonnements, bezieht sich der Bemessungszeitraum auf die gesamte Laufzeit. Dadurch wird sichergestellt, dass Verbraucher während der gesamten vereinbarten Zeit von einem Mangelfreiheit profitieren können.

Subjektive und objektive Anforderungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen subjektiven und objektiven Anforderungen an digitale Produkte. Subjektive Anforderungen beziehen sich auf die speziellen Erwartungen, die der Verbraucher hat, basierend auf dem Vertrag. Dazu gehören unter anderem die vereinbarte Beschaffenheit, die Zweckmäßigkeit des Produkts und die gelieferten Updates. Erfüllt ein Produkt diese Kriterien nicht, liegt ein Mangel vor.

Objektive Anforderungen hingegen beziehen sich auf allgemeine Standards, die Verbraucher von digitalen Produkten erwarten können. Hierzu zählen Funktionalität, Sicherheit und Kompatibilität mit anderer Software oder Hardware. Wenn das Produkt also keine Maschine ansteuert, für die es vorgesehen war, kann es als mangelhaft angesehen werden.

Integration – Ein entscheidender Faktor

Ein weiterer Aspekt, den das Gesetz behandelt, ist die Integration. Damit ein digitales Produkt überhaupt genutzt werden kann, muss es korrekt in die digitale Umgebung des Verbrauchers integriert werden. Hierbei sind sowohl sachgemäße als auch unsachgemäße Integrationsmethoden von Bedeutung. Wird ein Produkt unsachgemäß integriert, muss jedoch auch geprüft werden, ob dies auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist.

Besonders interessant wird es, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das Vorgesehene bereitstellt. In diesem Fall ist es gleichbedeutend mit einem Produktmangel, und der Verbraucher hat das Recht auf Nachbesserung oder andere Ansprüche, die ihm zustehen.

Beispiel-Szenario

Stellen wir uns vor, ein Nutzer kauft eine Software zur Bildbearbeitung. Laut Vertrag sollte die Software umfassende Funktionen zur Fotobearbeitung bieten und regelmäßig mit Updates versorgt werden. Nach der Installierung stellt der Nutzer jedoch fest, dass viele angekündigte Funktionen nicht vorhanden sind und keine Updates bereitgestellt werden. Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die subjektiven Anforderungen des Produkts.

Ein weiteres Beispiel: Nehmen wir an, ein Verbraucher kauft ein Online-Spiel. Es sollte auf verschiedenen Plattformen funktionieren. Der Nutzer versucht, das Spiel auf einer älteren Konsole zu installieren, aber es funktioniert nicht. In diesem Fall könnte das Produkt als mangelhaft angesehen werden, wenn die Kompatibilität nicht gegeben ist, was eine objektive Anforderung darstellt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 327e BGB klare Leitlinien für die beiderseitigen Erwartungen an digitale Produkte festlegt. Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, welche Rechte sie im Falle eines Mangels haben. Für Unternehmer ist es unerlässlich, die Anforderungen an digitale Produkte zu kennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden und eine gute Kundenbindung aufrechtzuerhalten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelungen in der Praxis zu einem faireren Umgang zwischen Unternehmen und Verbrauchern führen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de