BGB

Was und wofür ist der § 1180 BGB? Auswechslung der Forderung

Der § 1180 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die das Zusammenleben und wirtschaftliche Handeln der Menschen regeln. Eine davon ist der § 1180, der die Auswechslung von Forderungen in Bezug auf Hypotheken behandelt. Auf den ersten Blick mag dies kompliziert erscheinen, aber mit der richtigen Erklärung wird es verständlich.

Der § 1180 BGB regelt, dass eine bestehende Forderung, die durch eine Hypothek gesichert ist, durch eine andere Forderung ersetzt werden kann. Das passiert jedoch nicht einfach so. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst benötigen wir die Zustimmung des Gläubigers und des Eigentümers. Zudem muss die Änderung im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuch hat eine zentrale Funktion, da es die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück dokumentiert und somit Klarheit schafft.

Was bedeutet das konkret?

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Anna besitzt ein Gebäude und hat dieses mithilfe eines Kredits finanziert. Der Kreditgeber, Michael, hat eine Hypothek auf Annas Gebäude eingerichtet. Nun möchte Anna den Kredit bei Michael durch einen neuen Kredit bei einem anderen Finanzinstitut ersetzen, das ihr bessere Konditionen anbietet.

In diesem Fall muss Anna zunächst Michael die Situation erklären und seine Zustimmung einholen. Nach der Einigung muss diese Änderung auch offiziell im Grundbuch festgehalten werden. Das bedeutet, dass Anna und Michael zum Grundbuchamt gehen und der Austausch der Forderung dort dokumentiert wird. Erst danach kann der neue Kreditgeber, sagen wir, die Bank, den Eigentumsschutz an dem Grundstück durch die Hypothek sicherstellen.

Besondere Voraussetzungen

Was passiert, wenn der neue Kredit, also die neue Forderung, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger, also Michael, zusteht? In diesem Fall benötigt Anna nicht nur Michaels Zustimmung, sondern sie muss auch dem Grundbuchamt gegenüber die Zustimmung nachweisen. Das kann zusätzliche Schritte erfordern und die Prozedur aufwändiger machen.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung könnte folgendermaßen aussehen: Angenommen, Anna hat zwar einen neuen Kredit bei der Bank, aber dieser wird von einem Dritten, Ben, garantiert. In diesem Fall müsste Ben ebenfalls zustimmen, damit die Austauschregelung validiert werden kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1180 BGB klare Vorgaben für die Auswechslung von Forderungen stellt. Sowohl Laien als auch Juristen verstehen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Veränderungen unerlässlich ist, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Die Vorschriften sorgen dafür, dass alle Beteiligten informiert und einverstanden sind und dass die Änderungen im Grundbuch legitimiert werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de