BGB

Was und wofür ist der § 715b BGB? Gesellschafterklage

Der § 715b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Regelungen, die das Zusammenspiel zwischen Gesellschaftern in einer Gesellschaft regeln. Besonders interessant ist dabei der § 715b, der die Gesellschafterklage behandelt. In einfachen Worten gesagt, ermöglicht dieses Gesetz jedem Gesellschafter, rechtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter gerichtlich durchzusetzen, wenn die dafür zuständige Person, die Geschäftsführung, dies schuldhaft unterlässt.

Dieser Paragraph ist besonders wichtig, um die Rechte der Gesellschafter zu schützen. Manchmal kann es vorkommen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nicht in ihrem besten Interesse handeln oder ihre Pflichten vernachlässigen. In solch einem Fall haben die Gesellschafter die Möglichkeit, direkt zu intervenieren und das Recht der Gesellschaft einzufordern.

Wer kann klagen?

Gemäß Absatz 1 von § 715b kann jeder Gesellschafter eine Klage einreichen. Das bedeutet, wenn ein Gesellschafter feststellt, dass die Geschäftsführung eine rechtliche Ansprüche der Gesellschaft nicht geltend gemacht hat, kann er selbst vor Gericht ziehen. Dies gilt auch, wenn der Anspruch gegen einen Dritten gerichtet ist und der Dritte an dem Unterlassen der Geschäftsführung beteiligt ist oder es kannte.

Ein Beispiel: Angenommen, Gesellschafter A entdeckt, dass Gesellschafter B der Gesellschaft Geld schuldet. Die Geschäftsführung, bestehend aus Gesellschafter C, hat jedoch nichts unternommen, um diese Forderung geltend zu machen. In diesem Fall könnte Gesellschafter A selbst Klage einreichen, weil C seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. So hat A die Möglichkeit sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihr Recht durchsetzt und ihr Geld zurückbekommt.

Klarheit über Einschränkungen

Ein weiterer interessanter Punkt in § 715b ist Absatz 2. Dieser besagt, dass eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die das Klagerecht ausschließt oder einschränkt, unwirksam ist. Das stellt sicher, dass Gesellschafter nicht ihrer Möglichkeit beraubt werden, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das schützt die Interessen der Gesellschafter und sorgt für ein faireres Miteinander in der Gesellschaft.

Es ist zudem wichtig, dass der klagende Gesellschafter die Gesellschaft über die Klage informiert, wie in Absatz 3 festgelegt. Er muss der Gesellschaft unverzüglich von der Klage und deren Verlauf berichten. Gleichzeitig muss das Gericht über diese Mitteilung in Kenntnis gesetzt werden. Das Gericht ist dann dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß informiert wird.

Schließlich regelt Absatz 4, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch sowohl für als auch gegen die Gesellschaft wirkt. Das bedeutet, dass die Ergebnisse der Klage nicht nur den klagenden Gesellschafter betreffen, sondern alle Gesellschafter der Gesellschaft bindet. Dies stärkt die Einheit innerhalb der Gesellschaft, da alle Gesellschafter unter der gleichen Entscheidung stehen.

Insgesamt zeigt § 715b, wie wichtig es ist, dass Gesellschafter aktiv ihre Rechte wahrnehmen können. Er schützt sie nicht nur vor pflichtwidrigem Handeln der Geschäftsführung, sondern trägt auch zu einer besseren Kontrolle innerhalb der Gesellschaft bei. Durch klare Regelungen wird sichergestellt, dass jeder Gesellschafter in der Lage ist, sich für die Interessen der Gesellschaft einzusetzen, wenn es notwendig ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de