BGB

Was und wofür ist der § 1492 BGB? Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

Der § 1492 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Der Paragraph 1492 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten. Um dies zu verstehen, ist es wichtig, zunächst zu klären, was eine Gütergemeinschaft ist. Die Gütergemeinschaft ist ein Ehegattenvermögen, bei dem das Vermögen beider Partner als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet wird. Stirbt einer der Ehegatten, hat der überlebende Partner die Möglichkeit, diese Gütergemeinschaft zu beenden.

Die Regelung gibt dem überlebenden Ehegatten das Recht, die Gütergemeinschaft jederzeit aufzuheben. Dies geschieht in der Regel in rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn es um das Nachlassvermögen des verstorbenen Ehegatten geht. Die Aufhebung erfolgt durch eine Erklärung, die dem für den Nachlass zuständigen Gericht gegenüber abgegeben werden muss. Wichtig ist, dass diese Erklärung in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird. Das bedeutet, dass ein Notar oder eine andere öffentliche Stelle die Erklärung verifizieren muss.

Wichtige Punkte der Regelung

Wenn der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft aufhebt, muss das Nachlassgericht diese Entscheidung den anteilsberechtigten Abkömmlingen, wie beispielsweise Kindern, mitteilen. Sollte der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge sein, geht die Mitteilung auch an das Familiengericht. Bei einem bestehenden Betreuungsverhältnis wird das Betreuungsgericht informiert.

Alternativ zur gerichtlichen Aufhebung gibt es auch die Möglichkeit, dass die Aufhebung durch einen Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgt. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein.

Beispiel-Szenarien

Um die Theorie zu veranschaulichen, betrachten wir zwei konkrete Szenarien:

  • Szenario 1: Herr Müller verstirbt und hinterlässt seine Frau, Frau Müller. Die beiden hatten eine Gütergemeinschaft. Frau Müller entscheidet sich, die Gütergemeinschaft aufzuheben. Sie geht zu einem Notar, um ihre Erklärung öffentlich beglaubigen zu lassen. Anschließend reicht sie die Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht ein. Das Gericht informiert dann die Kinder von Herrn Müller über die Aufhebung.
  • Szenario 2: Frau Schmidt ist ebenfalls Witwe und möchte die Gütergemeinschaft mit ihrem verstorbenen Mann auflösen. Sie hat zwei Kinder, die ebenfalls Anteil am Nachlass haben. Frau Schmidt trifft sich mit ihren Kindern und sie einigen sich darauf, einen Vertrag zur Aufhebung zu schließen. Dieses Dokument wird notariell beurkundet, sodass die Aufhebung rechtsgültig ist.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass, wenn der überlebende Ehegatte unter Betreuung steht, die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist, bevor er die Aufhebung durchführen kann. Diese Regelung gewährleistet den Schutz des Betroffenen vor möglicherweise nachteiligen Entscheidungen.

Die Vorschrift im BGB dient dem Zweck, klare rechtliche Rahmenbedingungen für die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu schaffen. Sie sorgt dafür, dass die Interessen aller Betroffenen gewahrt und rechtliche Auseinandersetzungen möglichst unkompliziert geregelt werden können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de