
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es viele Regelungen, die das Zusammenleben von Ehepartnern ordnen. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 1518, der sich mit dem zwingenden Recht in der Ehe beschäftigt. Dieser Paragraph legt fest, dass bestimmte Anordnungen, die den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 widersprechen, nicht durch Verträge oder letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Dies bedeutet, dass Ehegatten nicht allein durch eine Vereinbarung oder ein Testament Regelungen aufstellen können, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
Um dies besser zu verstehen, ist es hilfreich, die Bedeutung der genannten Paragraphen zu betrachten. §§ 1483 bis 1517 des BGB regeln zentrale Aspekte des Güterrechts in der Ehe, insbesondere bezüglich der Gütergemeinschaft und wie Vermögen während und nach der Ehe verwaltet wird. Die Vorschriften in diesen Paragraphen sind also nicht nur rechtstechnische Details, sondern haben große Auswirkungen auf die finanzielle Gestaltung der Ehe.
Das zwingende Recht: Was bedeutet das?
Zwingendes Recht bedeutet, dass die Parteien davon nicht abweichen können. Ehegatten haben also keinen Spielraum, um bestimmte Punkte der gesetzlichen Ordnung durch private Vereinbarungen zu verändern. Das Ziel dieser Regelung ist es, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für alle Ehen zu schaffen. Dies schützt insbesondere auch den schwächeren Ehepartner vor möglichen Nachteilen, die durch ungleiche Vereinbarungen entstehen könnten.
Ein Beispiel kann das deutlich machen. Stellen wir uns vor, Anna und Max sind verheiratet und haben gemeinsam ein Haus erworben. Sie möchten, dass im Falle einer Scheidung jeder die Hälfte des Hauses bekommt. Sie entscheiden jedoch, im Ehevertrag etwas anderes zu vereinbaren: Max soll im Falle einer Scheidung nur 30 % des Hauses erhalten, weil er während der Eheschließung ein höheres Einkommen hatte. Diese Regelung könnte als unzulässig angesehen werden, da sie den zwingenden Vorschriften des BGB widerspricht.
- Will Max seine Rechte wahren, könnte er sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen.
- Anna könnte versuchen, einen anderen Vertrag aufzusetzen, der jedoch ebenfalls nicht gültig ist.
Die Ausnahme: Aufhebungsverträge
Ein wichtiger Punkt, den § 1518 nicht außer Acht lässt, ist das Recht der Ehegatten, einen Vertrag über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft aufzuheben. Das bedeutet, dass, obwohl sie an die gesetzlichen Regelungen gebunden sind, sie die Möglichkeit haben, gemeinsam zu entscheiden, wie sie im Rahmen des Ehevertrags ihre Gütergemeinschaft regeln wollen. Diese Flexibilität ist entscheidend, um den individuellen Bedürfnissen der Eheleute gerecht zu werden.
In der Praxis könnte dies bedeuten, dass Anna und Max nach ein paar Jahren entscheiden, dass sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse anpassen möchten. Sie sind also in der Lage, durch einen separaten Ehevertrag diese Entscheidung zu treffen, solange sie im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleiben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1518 des BGB sicherstellen soll, dass Ehegatten nicht über die Grenzen des geltenden Rechts hinaus über ihre Vermögensverhältnisse disponieren können. Dies fördert Rechtssicherheit und schützt das Verhältnis der Ehepartner zueinander. Ob beim Kauf eines Hauses oder der Regelung der finanziellen Verhältnisse im Falle einer Scheidung – das Wissen um diese gesetzlichen Bestimmungen ist für alle Ehepaare von Bedeutung.