
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des deutschen Zivilrechts, unter anderem auch, wie Eigentum an beweglichen Sachen, also Dingen, die transportiert werden können, erworben wird. Ein besonders interessanter Paragraph in diesem Kontext ist § 1646. Hier wird festgelegt, wie der Eigentumsübergang auf Kinder funktioniert, wenn ihre Eltern mit deren Geld Dinge kaufen. In diesem Artikel erklären wir § 1646 des BGB einfach und verständlich.
In der Grundform besagt § 1646, dass wenn Eltern mit Mitteln ihres Kindes Dinge erwerben, das Eigentum an diesen Dingen automatisch auf das Kind übergeht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eltern nicht ausdrücklich erklären, dass sie nicht für das Kind kaufen wollen. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Geld, das ein Kind zum Beispiel aus Taschengeld, Geschenk oder Erbschaft hat, auch tatsächlich für das Kind genutzt wird.
Das Wesen des Eigentumsübertrages
Ein wichtiges Detail ist, dass dies auch für bestimmte Wertpapiere gilt. Wenn Eltern beispielsweise in Würde Papiere mit einem Blankoindossament erwerben, erwirbt das Kind ebenfalls automatisch das Eigentum daran. Ein Blankoindossament ist eine besondere Form, bei der das Papier so gekauft wird, dass der Käufer nicht benannt ist, was die Übertragung der Eigentumsrechte vereinfacht.
Betrachten wir ein Beispiel: Manuela hat von ihrem Großvater 500 Euro geschenkt bekommen. Ihre Eltern beschließen, mit diesem Geld ein neues Fahrrad zu kaufen. Laut § 1646 gehen alle Rechte an diesem Fahrrad direkt auf Manuela über. Ihre Eltern können nicht einfach sagen, dass das Fahrrad ihnen gehört, auch wenn sie es für sie gekauft haben, ohne das klarzustellen.
Wenn die Eltern also nicht im Namen ihrer Tochter kaufen, sondern mehr in ihrer eigenen Verantwortung, dann wäre das etwas anderes. Doch da in diesem Fall kein solcher Vorbehalt besteht, ist Manuela die rechtmäßige Eigentümerin des Fahrrades.
Erwerb von Rechten an Dingen
Der zweite Absatz von § 1646 bezieht sich nicht nur auf bewegliche Sachen, sondern auch auf Rechte, die an solchen Sachen bestehen. Das bedeutet, wenn die Eltern im Namen ihres Kindes Rechte an beweglichen Sachen oder ähnlichen Rechten erwerben, gilt das Gleiche. So könnten Eltern zum Beispiel im Namen ihrer Kinder ein Abo für einen Kinderspielplatz abschließen oder einen Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugs, das dem Kind gehört.
Um das noch einmal zu verdeutlichen, stellen wir uns folgenden Fall vor: Lisa ist fünf Jahre alt und hat von den Großeltern ein Sparbuch geschenkt bekommen. Die Eltern entschließen sich, mit dem Geld aus dem Sparbuch eine Mitgliedschaft in einem Sportverein abzuschließen. Da sie diese Mitgliedschaft mit Lisas Geld finanzieren und damit für Lisa handeln, wird sie die vollen Rechte an dieser Mitgliedschaft erwerben. Ihre Eltern haben nicht für sich selbst gekauft, sondern klar im Sinne ihrer Tochter gehandelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1646 ein grundlegendes Prinzip des Kindes- und Familienrechts festlegt. Entscheidungen, die Eltern im Namen ihrer Kinder treffen, sollten auch immer das Wohl des Kindes im Auge haben und dessen Interessen wahren. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern schützt auch die Geschenke und das Vermögen der Kinder vor griffen Dritter.