BGB

Was und wofür ist der § 1839 BGB? Bereithaltung von Verfügungsgeld

Der § 1839 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält viele wichtige Regelungen, die den Alltag der Menschen betreffen. Ein besonders interessanter Paragraf ist der § 1839. In diesem Abschnitt geht es um die Bereithaltung von Verfügungsgeld für betreute Personen. Doch was genau bedeutet das und wie wird es in der Praxis umgesetzt?

Vorweg ist zu klären, wer unter einer „betreuten Person“ verstanden wird. Es handelt sich dabei um Menschen, die aufgrund von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen Unterstützung benötigen. Diese Unterstützung wird durch einen Betreuer bereitgestellt, der in bestimmten Angelegenheiten für die betreute Person Entscheidungen trifft. Der § 1839 regelt, wie das Geld dieser Personen verwaltet werden soll.

Verfügungsgeld auf Girokonto

Gemäß Absatz 1 des Paragrafen muss das „Verfügungsgeld“ der betreuten Person auf einem Girokonto bei einem Kreditinstitut bereitgehalten werden. Dieses Geld benötigt der Betreuer für Ausgaben, die die betreute Person betreffen. Es ist wichtig, dass das Geld nicht als Bargeld gehalten wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die in einem anderen Paragraphen (§ 1840 Absatz 2) genauer beschrieben wird.

Das Girokonto ermöglicht eine schnelle und sichere Handhabung des Geldes. Der Betreuer hat stets Zugriff auf die Mittel, die benötigt werden, um alltägliche Ausgaben der betreuten Person zu decken. Hierbei kann es sich um Kosten für Lebensmittel, Miete oder medizinische Behandlungen handeln.

Zusätzliche Kontooptionen

Zusätzlich erlaubt Absatz 2 des § 1839, dass das Verfügungsgeld auf einem gesonderten Konto angelegt werden kann, das für verzinsliche Anlagen geeignet ist. Dies kann für betreute Personen von Vorteil sein, die einen größeren Geldbetrag besitzen. Anstatt das Geld untätig auf einem Girokonto liegen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Zinsen zu erwirtschaften. Auch hier hat der Betreuer die Verantwortung, sicherzustellen, dass die finanziellen Mittel optimal verwaltet werden.

Um dies noch einmal klar zu machen, betrachten wir ein Beispiel:

Stellen wir uns vor, Herr Müller ist ein älterer Herr, der aufgrund gesundheitlicher Probleme unter Betreuung steht. Sein Betreuer, Herr Schmidt, erhält die Verantwortung über seine Finanzen. Herr Müller benötigt regelmäßig Dinge des täglichen Bedarfs. In diesem Fall wird ein Girokonto eingerichtet, auf dem ein gewisser Betrag als Verfügungsgeld für die Ausgaben bereitgehalten wird. Herr Schmidt kann bequem Überweisungen für die Miete oder Einkäufe tätigen.

Nun hat Herr Müller auch eine Erbschaft gemacht und einen größeren Geldbetrag erhalten. Herr Schmidt kann entscheiden, einen Teil des Geldes auf ein separates Konto für verzinsliche Anlagen zu legen. So arbeitet das Geld aktiv für die betreute Person und trägt zur finanziellen Sicherheit bei.

Der § 1839 ist also ein wichtiger Bestandteil des deutschen Betreuungsrechts. Er regelt, wie das Geld von betreuten Personen verwaltet wird, um sicherzustellen, dass diese die notwendige Unterstützung erhalten. Dies schafft nicht nur Transparenz, sondern auch ein hohes Maß an Sicherheit sowohl für die betreute Person als auch für den Betreuer.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de