BGB

Was und wofür ist der § 1377 BGB? Verzeichnis des Anfangsvermögens

Der § 1377 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Im deutschen Familienrecht spielt das Anfangsvermögen von Ehegatten eine entscheidende Rolle. Es betrifft vor allem die Regelung des Vermögens im Scheidungsfall. Der § 1377 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschreibt, wie dieses Anfangsvermögen erfasst und behandelt wird. Hierbei geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partnern helfen sollen, Klarheit über ihr Vermögen zu gewinnen.

Der § 1377 BGB regelt, dass Ehepartner ein Verzeichnis ihrer Vermögenswerte und deren Werte führen können. Dies geschieht, um im Falle einer Trennung oder Scheidung Streitigkeiten über das Vermögen zu vermeiden. Wenn beide Ehegatten den Inhalt des Verzeichnisses gemeinsam festlegen, wird davon ausgegangen, dass die darin enthaltenen Angaben korrekt sind. Damit wird die Beweislast ein Stück weit umgekehrt, was für den Schutz beider Partner wichtig ist.

Wie funktioniert das Verzeichnis des Anfangsvermögens?

Im ersten Absatz von § 1377 BGB wird beschrieben, dass die Ehegatten gemeinsam den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens ermitteln können. Diese Ermittlung führt zu einer Vermutung, dass die Angaben im Verzeichnis richtig sind. Diese Regelung soll Transparenz schaffen und Vertrauen zwischen den Partnern fördern.

Im zweiten Absatz haben beide Partner das Recht, die Mitwirkung des anderen bei der Erstellung des Verzeichnisses zu verlangen. Hierbei haben sie auch die Möglichkeit, bei Uneinigkeit einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, um den Wert der Vermögensbestandteile oder Schulden bestimmen zu lassen. Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn es Unklarheiten oder Differenzen über den Wert gibt.

Ein Beispiel-Szenario

Stellen Sie sich vor, Anna und Bernd sind seit fünf Jahren verheiratet. Vor der Ehe brachte Anna ein Vermögen von 50.000 Euro in die Ehe ein. Bernd hatte hingegen kein nennenswertes Vermögen. Nachdem sie drei Jahre verheiratet waren, beschließen sie, ein Verzeichnis ihres Anfangsvermögens zu erstellen. Gemeinsam erfassen sie Annas Vermögen und stellen fest, dass es nach wie vor bei 50.000 Euro liegt. Bernd hat seine Vermögenswerte bei null belassen.

Durch die Erfassung des Verzeichnisses wird nun vermutet, dass diese Werte korrekt sind. Falls es später zu einer Scheidung kommt, kann jeder der beiden Partner nicht ohne Weiteres das Verzeichnis anfechten. Den Nachweis, dass das Verzeichnis falsch ist, müsste derjenige führen, der eine andere Auffassung vertritt. Per Gesetz wird somit eine gewisse Sicherheit geboten.

Wenn beim Verzeichnis Streitigkeiten über den Wert der Gegenstände auftreten, hat Bernd beispielsweise das recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um den Wert bestimmter Vermögenswerte von Annas Anfangsvermögen zu bewerten.

Zusammengefasst liefert § 1377 BGB einen strukturierten Rahmen, der es Ehegatten erleichtert, ihr Anfangsvermögen zu erfassen und Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist ein rechtlicher Schutzmechanismus, der beiden Partnern hilft, sich auf eine faire und transparente Weise über ihr Vermögen zu verständigen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de