BGB

Was und wofür ist der § 1992 BGB? Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

Der § 1992 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

Der § 1992 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befasst sich mit einer speziellen Situation im Erbrecht. Hier wird geregelt, was passiert, wenn der Nachlass eines Verstorbenen durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet ist. Das bedeutet, dass die Schulden den Wert des Nachlasses übersteigen und die Erben dadurch in eine schwierige Lage geraten können.

In der Praxis sieht das oft folgendermaßen aus: Der Verstorbene hat in seinem Testament festgelegt, dass bestimmte Vermächtnisse und Auflagen an Dritte auszuzahlen sind, obwohl der verbleibende Nachlass kaum oder keine Mittel zur Verfügung hat, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Nach § 1992 hat der Erbe das Recht, auf diese Schulden zu reagieren, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht erfüllt sind.

Was bedeutet das konkret für die Erben?

Der Erbe kann bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Verbindlichkeiten, die aus den Vermächtnissen oder Auflagen resultieren, zu berichtigen. Dies bedeutet, dass er sich nicht davon abhalten lassen muss, die vorhandenen Nachlassgegenstände an die Letztbegünstigten auszuhändigen, solange er bereit ist, den entsprechenden Geldwert für diese Gegenstände zu zahlen.

Um das besser zu verdeutlichen, schauen wir uns ein Beispiel an:

Beispiel-Szenario

Stellen Sie sich vor, Herr Müller verstarb und hinterließ ein Testament. In diesem sind zwei Vermächtnisse festgelegt: Zum einen soll seine Tochter einen Ring erhalten, der einen Wert von 1.000 Euro hat. Zum anderen ist vorgesehen, dass ein Freund 10.000 Euro aus dem Nachlass erhält. Doch der gesamte Wert des Nachlasses beläuft sich nur auf 7.000 Euro, da die restlichen Mittel durch Schulden ausgeglichen werden müssen.

Hier greift nun § 1992. Der Erbe, sagen wir mal die Tochter von Herrn Müller, kann entscheiden, wie sie mit diesen Verpflichtungen umgeht. Da der Nachlass überschuldet ist, muss sie eventuell nicht beide Verbindlichkeiten erfüllen. Als Erbin hat sie das Recht, die Auszahlung in Geld vorzunehmen und kann den Wert des Rings abgeben, um im Gegenzug den Ring annehmen, aber die Barauszahlung an den Freund verweigern, solange sie den Wert des Nachlasses als Benchmark nutzt.

Die Möglichkeit einer Zahlungsabwendung ermöglicht es der Erbin, den Verlust des Ringes zu vermeiden und nicht in die Schuldenfalle gerissen zu werden. Die Einhaltung des § 1992 gibt den Erben somit eine Art Sicherheit, um nicht unter dem Druck der großzügigen letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen zusammenzubrechen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieser Paragraph einen wichtigen Schutz für Erben darstellt, die mit den Folgen von Überschuldungen des Nachlasskontexts konfrontiert sind. Es ermöglicht ihnen, einen pragmatischen Umgang mit den Vermächtnissen zu finden und schützt sie vor untragbaren finanziellen Belastungen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de