BGB

Was und wofür ist der § 2155 BGB? Gattungsvermächtnis

Der § 2155 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.

Das deutsche BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, regelt zahlreiche Aspekte des zivilrechtlichen Lebens, einschließlich der Regelungen über das Erbrecht. Eine interessante und oft missverstandene Vorschrift ist § 2155, der sich mit dem Gattungsvermächtnis beschäftigt. Aber was bedeutet das konkret?

Ein Gattungsvermächtnis beschreibt eine Situation, in der jemand verstorben ist und in seinem Testament eine bestimmte Klasse von Vermögenswerten hinterlässt, aber diese nicht genau spezifiziert. Anstatt beispielsweise eine bestimmte Uhr zu vermachen, sagt der Erblasser einfach: „Ich vermache dir eine Uhr.“ Der Beschenkte erhält also nicht eine spezifische Uhr, sondern eine Uhr aus einer bestimmten Gattung.

Was passiert im Detail?

Der erste Absatz von § 2155 regelt, dass, wenn der Erblasser nur die Art und Gattung der vermachten Sache angibt, eine Sache bereitgestellt werden soll, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht. Hierbei wird berücksichtigt, ob der Beschwerte die Mittel hat, die zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich sind. Der Bedachte erhält grundsätzlich etwas von ähnlicher Art, das jedoch nicht unbedingt das genaue Objekt ist, das der Erblasser im Sinn hatte.

Im zweiten Absatz geht es darum, dass der Erblasser einem Dritten die Entscheidung über die zu vermachende Sache überlassen kann. In diesem Fall gelten die Vorschriften von § 2154, die besagen, dass der Dritte eine angemessene Auswahl treffen muss.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns ein konkretes Szenario vor: Herr Müller hinterlässt in seinem Testament seinem Neffen Max eine „Sitzgarnitur“. Max weiß jedoch nicht genau, welche Garnitur der verstorbene Onkel im Kopf hatte. Da es sich lediglich um eine Gattung handelt, bekommt Max eine geeignete Garnitur aus dem Bestand des Nachlasses – beispielsweise eine neue Sitzgarnitur, die der Qualität der bestehenden entspricht.

Ein anderes Beispiel könnte sich ereignen, wenn der Erblasser angibt, dass er seinem Freund Peter eine „Kunstsammlung“ vermacht. Nun liegt die Entscheidung, welche Kunstwerke in diese Sammlung fallen, bei Peter selbst oder einem benannten Dritten. Die Klausel ermöglicht es dem Dritten, eine Auswahl zu treffen, die dann für Peter bindend ist, solange sie in angemessenem Rahmen erfolgt.

Kommt es jedoch zu einem Missverständnis und der Dritte wählt ein Kunstwerk aus, das völlig unpassend ist oder die Verhältnisse von Peter nicht widerspiegelt, greift der dritte Absatz. In diesem Fall hält der Beschwerte, der die Entscheidung getroffen hat, die Regeln so ein, als hätte der Erblasser keine klare Anweisung gegeben. Er muss dann eine angemessene Auswahl treffen, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht, ähnlich wie im ersten Beispiel.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2155 eine wichtige Rolle beim Erben von Vermögenswerten spielt, die nur gattungsmäßig bestimmt wurden. Die Regelung bringt Klarheit, auch wenn zunächst eine gewisse Unsicherheit besteht. Für alle Betroffenen ist es entscheidend zu verstehen, wie diese Vorschrift in der Praxis angewendet wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de