
Im deutschen Zivilrecht ist die Regelung des § 2255 BGB von großer Bedeutung, wenn es um Testamente geht. Es beschreibt, wie ein Testament wirksam aufgehoben oder widerrufen werden kann. Dies geschieht in der Regel durch eine bewusste Handlung des Erblassers. Der Erblasser ist die Person, die das Testament verfasst hat und darum entscheidet, wie ihr Nachlass verteilt werden soll.
Im Kern besagt der Paragraph, dass ein Testament auch dann für ungültig erklärt werden kann, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde absichtlich vernichtet oder bedeutende Veränderungen daran vornimmt. Wichtig ist hierbei die Absicht des Erblassers, das Testament aufzuheben. Wenn jemand also seine Meinung ändert und sein Testament nicht mehr gültig sein lassen möchte, kann er durch solche Handlungen dies klar signalisieren.
Die Absicht zählt
Ein zentraler Aspekt dieses Gesetzes ist die Absicht des Erblassers. Es reicht nicht aus, die Testamentsurkunde lediglich zu zerreißen oder zu verändern. Der Erblasser muss eindeutig die Absicht haben, das Testament aufzuheben. Daher wird im Gesetz auch angenommen, dass durch eine Zerstörung oder drastische Veränderung des Dokuments, diese Absicht deutlich wird. Dies lohnt sich vor allem zu wissen, wenn irgendwann der Nachlass verteilt wird und möglicherweise Streitigkeiten unter Erben auftreten könnten.
Ein Beispiel verdeutlicht dieses Vorgehen: Angenommen, Max hat ein Testament verfasst, in dem er seinem Freund Peter sein gesamtes Vermögen hinterlässt. Einige Monate später ändert Max jedoch seine Meinung und möchte stattdessen sein Vermögen an seine Familie vererben. Um seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, zerreißt Max sein Testament. In diesem Fall wird allgemein angenommen, dass Max sein Testament widerrufen hat, da die Zerstörung des Dokuments als Ausdruck seiner Absicht gewertet wird.
Was passiert bei Veränderungen?
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Veränderung eines Testaments zur Aufhebung führt. Wenn Max stattdessen nur einige Worte durchstreicht oder eine neue Klausel hinzufügt, bleibt das Testament möglicherweise weiterhin gültig. Die Änderungen müssen also so gravierend sein, dass der Wille zur Aufhebung deutlich wird. Zudem könnte man in solchen Fällen anfechten, ob die Veränderungen im Sinne des Erblassers sind.
Ein anderes Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Anna hat ein Testament verfasst, in dem sie ihr Haus an eine Freundin vermacht hat. Einige Zeit später ändert sie ihre Meinung und ändert das Dokument, indem sie den Namen ihrer Freundin durch einen anderen Namen ersetzt. Solange Anna nicht absichtlich das gesamte Dokument vernichtet oder erheblich verändert, gilt das ursprüngliche Testament weiterhin als gültig.
Insgesamt zeigt § 2255 BGB, wie wichtig Kommunikation und klare Absichten im Bereich der Testamentserstellung sind. Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Wille nach dem Tod auch wirklich respektiert wird, sollte darauf achten, wie er sein Testament behandelt.