
Das deutsche BGB, oder das Bürgerliche Gesetzbuch, regelt nicht nur das allgemeine Zivilrecht, sondern auch die Vererbung und die damit verbundenen Verträge. Ein wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 2290, der sich mit der Aufhebung von Erbverträgen befasst. Um diesen Paragraphen besser zu verstehen, wollen wir uns zunächst anschauen, was ein Erbvertrag ist und welche Bedeutung die Aufhebung hat.
Ein Erbvertrag ist eine spezielle Form des testamentarischen Verfügens. Zwei oder mehr Personen können in diesem Vertrag bestimmen, wie ihr Vermögen nach dem Tod eines Erblassers verteilt werden soll. Das Besondere daran ist, dass der Vertrag oft Unwiderruflichkeit beinhaltet, was bedeutet, dass die vereinbarten Regelungen auch nach dem Tod des Erblassers Bestand haben. § 2290 regelt nun, unter welchen Bedingungen diese Vereinbarungen aufgehoben werden können.
Kein Rücktritt nach dem Tod
Gemäß Absatz 1 von § 2290 können die Parteien, die den Erbvertrag geschlossen haben, diesen jederzeit durch einen neuen Vertrag aufheben. Das klingt zunächst einfach, doch es gibt eine wichtige Einschränkung: Sobald eine der Vertragspartner verstorben ist, ist eine solche Aufhebung nicht mehr möglich. Der Tod des Erblassers oder des Erben führt dazu, dass die ursprünglichen Regelungen des Erbvertrags Bestand haben. Dies soll Klarheit und Rechtssicherheit für die Erben schaffen.
Ein Beispiel: Angenommen, Anna und Bernd haben einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem festgelegt ist, dass Annas Kinder nach ihrem Tod das gesamte Vermögen erben. Leider verstirbt Bernd unerwartet. In diesem Fall können Anna und ihre Kinder nichts mehr am Vertrag ändern, da Bernd nicht mehr zur Vertragsaufhebung zur Verfügung steht.
Persönlichkeit des Erblassers
Dieser Paragraph ist wichtig für den Erblasser, der den Vertrag persönlich schließen muss. Das bedeutet, dass keiner der Vertragspartner einen Erbvertrag im Namen oder durch einen Bevollmächtigten abschließen kann. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass der Wille des Erblassers eindeutig und unmissverständlich formuliert wird.
Im Beispiel könnte man sich vorstellen, dass Anna den Vertrag über die Erbschaft von Bernd mit einem Notar abschließt. Sollte Anna einen anderen beauftragen, um den Vertrag für sie zu unterzeichnen, wäre der Vertrag nicht gültig und könnte im Falle des Todes von Bernd nicht in Kraft treten.
Formvorschriften
Ein weiterer wichtiger Punkt des Paragraphen ist, dass die Aufhebung des Erbvertrags bestimmten Formvorschriften unterliegt. Diese sind in § 2276 des BGB festgelegt. In der Regel erfordert die Aufhebung notariell beurkundete Verträge. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Parteien über den Inhalt und die Tragweite der Änderungen informiert sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2290 BGB von großer Bedeutung für Erbverträge ist. Es legt fest, dass die Aufhebung nur von den lebenden Vertragspartnern vorgenommen werden kann, dass dies persönlich erfolgen muss und dass bestimmte Formvorschriften gelten. So wird das Erbrecht transparent und nachvollziehbar gestaltet, zum Schutz aller Beteiligten.