BGB

Was und wofür ist der § 705 BGB? Rechtsnatur der Gesellschaft

Der § 705 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 705 die Grundlagen der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen rechtlichen Rahmen, der die Beziehung zwischen den Gesellschaftern definiert und die Gesellschaft als solche festlegt. Der Paragraph legt fest, dass eine Gesellschaft entsteht, wenn mehrere Personen einen Gesellschaftsvertrag abschließen. In diesem Vertrag verpflichten sich die Gesellschafter, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Der gemeinsame Zweck kann sehr unterschiedlich sein. Er reicht von der Gründung eines Unternehmens über das Betreiben eines gemeinsamen Projekts bis hin zu einfachen Kooperationsverhältnissen. Wichtig ist, dass die Gesellschafter ein einheitliches Ziel verfolgen und dies vertraglich festhalten.

Rechtsfähigkeit der Gesellschaft

Ein weiterer zentraler Punkt des § 705 ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften. Eine rechtsfähige Gesellschaft hat die Möglichkeit, eigenständig Rechte und Pflichten zu erwerben. Damit kann die Gesellschaft beispielsweise Verträge abschließen, Eigentum erwerben oder auch vor Gericht klagen und verklagt werden.

Im Gegensatz dazu steht die nicht rechtsfähige Gesellschaft. Hier sind es die Gesellschafter persönlich, die für die Verbindlichkeiten einstehen. Die Gesellschaft selbst hat kein eigenes rechtliches Dasein. Dies führt zu größeren persönlichen Risiken für die Gesellschafter, da sie mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften.

Beispiel-Szenarien

Um die Funktionsweise von § 705 besser zu verstehen, betrachten wir zwei Beispiele.

Im ersten Beispiel gründen Anna und Bernd eine kleine Gastronomie. Sie schließen einen Gesellschaftsvertrag ab, in dem steht, dass sie gemeinsam ein Restaurant betreiben möchten. Da das Restaurant einen gemeinsamen Namen führt und die Gesellschafter in der Öffentlichkeit als Unternehmer auftreten, ist ihre Gesellschaft eine rechtsfähige Gesellschaft. Sie können nun Verträge mit Lieferanten abschließen und die Gesellschaft kann im Rechtsverkehr eigenständig handeln.

Im zweiten Beispiel möchte sich eine Gruppe von Freunden zusammenschließen, um ein gemeinsames Hobby zu pflegen, etwa Gartenarbeit. Sie haben keinen formellen Vertrag, aber sie treffen sich regelmäßig, um gemeinsam Ideen auszutauschen und Projekte zu realisieren. Diese Gruppe ist eine nicht rechtsfähige Gesellschaft, da sie keine rechtlichen Beziehungen eingeht und kein gemeinsamer Name besteht. Hier haften die persönlichen Finanzen der Freunde, falls beispielsweise ein Missgeschick im Gartenbau zu Schäden bei Dritten führt.

Zusammenfassend zeigt § 705 des BGB, wie wichtig der Gesellschaftsvertrag für die rechtliche Einordnung einer Gesellschaft ist. Ob als rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Gesellschaft, es ist entscheidend, sich seiner Rechte und Pflichten bewusst zu sein, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Der klare Rahmen, den dieses Gesetz bietet, schützt nicht nur die Gesellschafter untereinander, sondern auch Dritte, die mit der Gesellschaft in Kontakt treten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de