BGB

Was und wofür ist der § 312k BGB? Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der § 312k des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht

1.
für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
2.
in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1.
den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a)
zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b)
zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c)
zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d)
zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e)
zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2.
eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Der § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und hat das Ziel, Verbraucher zu schützen. Insbesondere wird hier festgelegt, wie ein Unternehmer sicherstellen muss, dass Verbraucher Verträge auf einfache Weise kündigen können, wenn sie dies wünschen. Dazu gehören klare und gut zugängliche Funktionen auf der Webseite des Anbieters.

Wenn Verbraucher einen Online-Vertrag abschließen, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, müssen sie die Möglichkeit haben, diesen Vertrag auch elektronisch zu kündigen. Das bedeutet, dass der Unternehmer verschiedenen Anforderungen nachkommen muss, um eine transparente und einfache Kündigung zu ermöglichen. Sie wirkt in der Regel auch sofort, um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden.

Die Anforderungen für die Kündigung

Ein zentrales Element dieser Vorschrift ist die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite des Anbieters. Sie muss unmissverständlich gekennzeichnet sein, meist mit den Worten „Verträge hier kündigen“. Solch eine Schaltfläche führt dann zu einer Bestätigungsseite, die sicherstellt, dass der Verbraucher alle relevanten Informationen für die Kündigung angeben kann. Dazu gehören Angaben zur Art der Kündigung und zur Identifizierbarkeit des Verbrauchers sowie des betreffenden Vertrags.

Ein Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Online-Dienst abonniert, der Ihnen Streaming-Angebote zur Verfügung stellt. Wenn Sie nun kündigen möchten, klicken Sie auf die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“. Jetzt öffnet sich eine Seite, die Sie auffordert, Ihre Kontaktdaten einzugeben, den Grund für die Kündigung zu wählen und den gewünschten Termin für den Vertragsschluss anzugeben.

Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, Ihnen die Kündigung umgehend per E-Mail zu bestätigen. Das umfasst den Inhalt der Kündigung, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses. Selbstverständlich kann der Verbraucher auch jederzeit kündigen, wenn die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht bereitgestellt werden.

Ein weiteres wichtiges Detail ist, dass der Verbraucher seine Kündigungserklärung so speichern kann, dass sie nachweisbar ist. Dies könnte beispielsweise durch einen Screenshot oder eine E-Mail-Bestätigung erfolgen. Wenn bezüglich des Kündigungstermins keine Aussage getroffen wird, gilt im Zweifel, dass der Vertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt endet.

Zusammengefasst bietet § 312k BGB dem Verbraucher verschiedene Schutzmechanismen im digitalen Raum. Die gesetzlichen Anforderungen sorgen nicht nur für Klarheit, sondern auch für Fairness im Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer. Wenn Sie also das nächste Mal einen Online-Vertrag schließen und über die Kündigungsoption nachdenken, wissen Sie, dass Ihnen der Gesetzgeber einige hilfreiche Regeln zur Seite stellt.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de