BGB

Was und wofür ist der § 1381 BGB? Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

Der § 1381 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Im deutschen Recht regelt § 1381 BGB, unter welchen Umständen ein Schuldner die Erfüllung einer Ausgleichsforderung verweigern kann. Dies betrifft vor allem den Zugewinnausgleich, also den Ausgleich von Vermögensunterschieden während einer Ehe. Der Paragraph stellt klar, dass der Schuldner, der in einer durch Ehe entstandenen wirtschaftlichen Beziehung weniger Vermögen anhäuft, die Leistung verweigern kann, wenn dies als grob unbillig angesehen werden kann.

Das Konzept der groben Unbilligkeit ist entscheidend. Es bedeutet, dass eine geforderte Leistung offensichtlich ungerecht wäre, zum Beispiel, wenn der andere Ehepartner über einen längeren Zeitraum hinweg seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies könnte die Zahlung von Unterhalt oder die Beteiligung an gemeinsamen Ausgaben betreffen. Das Gesetz erkennt an, dass Gerechtigkeit und Fairness in den Augen der Richterschaft auch eine Rolle spielen sollten, wenn es um die Aufteilung von Vermögen geht.

Was bedeutet grobe Unbilligkeit?

Grobe Unbilligkeit ist ein relativ vager Begriff, der von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Er beschreibt Situationen, in denen die Anforderungen des Gesetzes zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen würden. Wenn also ein Ehepartner durch sein Verhalten finanzielle Verpflichtungen in der Ehe verletzt hat, könnte der andere Partner dies als Grund anführen, um einen Ausgleich zu verweigern.

Ein Beispiel für grobe Unbilligkeit könnte wie folgt aussehen: Nehmen wir ein Ehepaar, das sich im Laufe der Jahre gemeinsam ein Vermögen aufgebaut hat. Während der Ehe hat der Ehemann ständige Gehaltseinbußen hinnehmen müssen und sich aktiv um die Kinder gekümmert. Die Ehefrau hingegen hat in diesen Jahren ihre Karriere vorangetrieben und ein erhebliches Vermögen angespart. Nun, da sie sich trennen, fordert die Ehefrau die Hälfte des Zugewinns, obwohl sie selbst in der Ehe kaum zur gemeinsamen Kasse beigetragen hat. Hier könnte die grobe Unbilligkeit zutreffen, da der Ehemann über Jahre hinweg Verantwortung übernommen hat.

Anwendungsbeispiele und Ausnahmen

Ein weiteres Beispiel könnte wie folgt aussehen. Angenommen, die Ehefrau hat während der Beziehung zahlreiche finanzielle Verpflichtungen ignoriert und dem Ehemann aufgetragen, für die Kinder und die Haushaltskosten aufzukommen. Bei der Scheidung stellt sich heraus, dass die Ehefrau einen signifikanten Zugewinn erzielt hat. In diesem Fall könnte der Ehemann argumentieren, dass eine Forderung auf einen Zugewinnausgleich als grob unbillig anzusehen ist, da die Ehefrau über einen langen Zeitraum hinweg ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1381 BGB eine wichtige Regel im deutschen Familienrecht ist, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten von Ehegatten hervorhebt. Der Paragraph stellt sicher, dass der Ausgleich von Vermögen nicht auf Kosten der Fairness und Gerechtigkeit erfolgt, sondern die tatsächlichen Umstände und das Verhalten der Partner in der Beziehung berücksichtigt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de