
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1865 wichtige Aspekte der Rechnungslegung für Betreuer, die Vermögensverwaltungen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung übernehmen. Diese Regelung ist besonders relevant für Betreuer, aber auch für die Angehörigen und das Betreuungsgericht. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens liegt beim Betreuer, und dies erfordert eine transparente und nachvollziehbare Rechnungslegung.
Im Kern verpflichtet § 1865 den Betreuer dazu, über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen. Diese Verpflichtung umfasst die Erstellung einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die dem Betreuungsgericht vorgelegt werden muss. Der Betreuer muss also jährlich eine Rechnung erstellen, in der alle finanziellen Transaktionen aufgeführt sind. Das Rechnungsjahr wird dabei vom Betreuungsgericht festgelegt.
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung
Im § 1865 Absatz 1 wird klargestellt, dass der Betreuer dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Vermögensverwaltung Teil des Aufgabenkreises des Betreuers ist. Es ist wichtig, dass der Betreuer seine Aufgaben ernst nimmt und die finanziellen Angelegenheiten der betreuten Person korrekt und transparent behandelt.
Ein Beispiel: Herr Müller wurde aufgrund einer psychischen Erkrankung unter rechtliche Betreuung gestellt. Sein Betreuer muss nun alle Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Renten oder Immobilienverkäufen, im Rahmen der Vermögensverwaltung dokumentieren. Herr Müller hat neben der Betreuung auch einige eigene Vermögenswerte, die er selbst verwaltet. Der Betreuer muss dies dem Betreuungsgericht mitteilen und belegen, dass diese Angaben korrekt sind.
Inhaltsverzeichnis der Rechnung
Laut Absatz 3 der Vorschrift sollte die Rechnung eine präzise Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Zu- und Abgänge des verwalteten Vermögens enthalten. Das Betreuungsgericht hat das Recht, auf bestimmten Belegen zu verzichten, was den administrativen Aufwands des Betreuers reduzieren kann. Hat der Betreute jedoch noch Vermögen selbst in eigenem Namen, so ist der Betreuer verpflichtet, diese Umstände darzulegen und gegebenenfalls durch eine Erklärung des Betreuten zu belegen.
Nehmen wir an, der Betreuer von Frau Schmidt hat im Jahr 2023 die Verwaltung ihrer Finanzen übernommen. In seiner jährlichen Abrechnung führt er auf, dass Frau Schmidt eine Mieteinnahme von 1.200 Euro und Ausgaben für Pflegekosten in Höhe von 500 Euro hat. Der Betreuer dokumentiert dies in einer nachvollziehbaren Form, was dem Betreuungsgericht die Kontrolle und Überprüfung erleichtert.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass § 1865 BGB einen klaren Rahmen für die Rechnungslegung von Betreuern bietet. Es schützt sowohl die Rechte der betreuten Personen als auch jene der Betreuer. Eine sorgfältige, ordnungsgemäße Rechnungslegung ist ein Zeichen für verantwortungsvolles Handeln im Sinne der betreuten Person und trägt zur Transparenz im Betreuungsprozess bei.